Familienbeihilfe nur für Fortbildung in einer Fachschule. Fachschule ist eine Bildungseinrichtung im Sinne § 58 und § 59 SchOG. Die Polierschule der Bauakademie des Lehrbauhofes Salzburg erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Entscheidungstext
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Einlangend am 23. März 2000 beantragte der BW die Gewährung der Familienbeihilfe für seinen 1979 geborenen Sohn R für die Zeit von 4.1.1999 bis 26.3.1999 und von 3.1.2000 bis 31.3.2000. Die Tätigkeit des R wurde mit "Maurer, derzeit Schüler" angegeben. Mit diesem Antrag wurden unter anderem zwei Bestätigungen des Lehrbauhofes Salzburg über den Besuch der Veranstaltungen "Ausbildung zum Polier Teil I und II" für die beantragte Zeit vorgelegt.
Der Antrag wurde vom Finanzamt Salzburg-Land mit Bescheid vom 14. April 2000 (Datierung am Original 18. April 2000) abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 10. Mai 2000 (eingelangt beim Finanzamt Salzburg-Land am 12. Mai 2000) Berufung erhoben.
Diese Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung vom 3.7.2000 als unbegründet abgewiesen. Es wurde darauf hingewiesen, dass der im § 2 FLAG verwendete Begriff "Fachschule" unter Zuhilfenahme des Schulorganisationsgesetzes (kurz SchOG, BGBl.Nr. 242/1962 idgF) zu bestimmen sei, wobei dem Lehrbauhof Salzburg diese Qualifikation nicht zukomme, da es sich dabei um keine Schule im Sinne dieses Gesetzes handle. Mit Schreiben vom 7.7.2000 (Eingang 10.7.2000) wurde der Vorlageantrag gestellt. Eine weitere Begründung der Berufung findet sich darin nicht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Es besteht Einigkeit zwischen dem BW und dem Finanzamt darüber, dass sich der Antrag auf § 2 Abs. 1 lit. b 1. Satz FLAG stützt. Diese Gesetzesbestimmung lautet:
"Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ..... b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. ..."
Der Sohn R wurde 1979 geboren. Im gegenständlichen Zeitraum von 4.1.1999 bis 26.3.1999 und von 3.1.2000 bis 31.3.2000 war er somit 19 bzw. 20 Jahre alt. Er war volljährig und hatte das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet. Er war nach Abschluss der Lehre im August 1997 bis 29.3.1998 als Arbeiter bei der Firma X beschäftigt. Von 30.3.1998 bis 29.11.1998 leistete er den freiwillig verlängerten Grundwehrdienst. Danach bezog er bis 28.3.1999 Arbeitslosengeld vom AMS. Von 29.3.1999 bis 19.12.1999 war er als Arbeiter bei der Fa. Y beschäftigt. Ab 20.12.1999 bis zumindest 27.3.2000 bezog er wieder Arbeitslosengeld vom AMS.
Unstrittig zwischen den Parteien ist, dass der Sohn R seine Berufsausbildung bereits im August 1997 abgeschlossen hat und deshalb nur die Anwendungsvoraussetzung der Fortbildung in einer Fachschule in Frage kommt. Strittig ist somit nur, ob der Sohn in seinem erlernten Beruf (Maurer) in einer Fachschule fortgebildet wurde. Das Finanzamt vertritt die Auffassung, dass sich die Definition des Begriffes Fachschule im SchOG findet und stützt sich dabei auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.2.1995, 93/15/0034).
Das SchOG definiert den Begriff Fachschulen in den §§ 58 und 59. Danach zählen dazu die gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen (einschließlich der dort angeführten gewerblichen und technischen Lehrgänge und Kurse) sowie die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen (siehe BGBl. Nr. 320/1975). Erforderlich ist dabei das Vorhandensein einer öffentlichen Schule - das ist eine von einem gesetzlichen Schulerhalter errichtete und erhaltene Schule (siehe § 8 lit. a SchOG und Art. 14 Abs. 6 B-VG) - oder einer gemäß den Bestimmungen des § 11 Privatschulgesetzes (PrivSchG, BGBl. Nr. 244/1962 idgF), zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigten Privatschule.
Für die "Bauakademie" am Lehrbauhof Salzburg, die von R besucht wurde, trafen diese Voraussetzungen nicht zu, was dem BW auch mit Schreiben vom 7. Februar 2003 bzw. 11. März 2003 vom UFS mit der Bitte um Stellungnahme mitgeteilt wurde. Diese Schreiben blieben unbeantwortet. Da eine Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe fehlt, kann der Entscheidung des Finanzamtes nicht mit Erfolg entgegen getreten werden. Es
besteht für den strittigen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Entscheidung war zu bestätigen und der Vorlageantrag als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, 30. April 2003
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte: | volljährig, erlernter Beruf, Schulbesuch, SchOG, gewerbliche, technische, kunstgewerbliche, Fachschule, Polierschule, Bauakademie, Lehrbauhof Salzburg |
Verweise: |