UFS ZRV/0036-Z1W/06

UFSZRV/0036-Z1W/0627.10.2006

Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/17/0357 eingebracht. Mit Erk. v. 8.9.2009 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. ZRV/0210-Z1W/09 erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der X-AG, XY, nunmehr vertreten durch RA Mag. Martin Niederhuber, NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte, Wollzeile 24, 1010 Wien, vom 8. Juni 2006 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Zollamtes Wiener Neustadt in einer Altlastenbeitragssache entschieden:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben.

II. Der Berufung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 85a Abs. 1 Z 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) idF BGBl. I Nr. 126/1998 wird Folge gegeben.

Der Altlastenbeitrag für die im 1. Kalendervierteljahr 2005 seitens der X-AG erfolgte Beförderung von 701,34 t Filterkuchen der Schlüsselnummer 31312 der ÖNORM S 2100 zur langfristigen Ablagerung in der Untertagedeponie der Y-AG, XY1, wird gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 97/2002 iVm §§ 3 Abs. 1 Z 4, 4 Z 2, 5 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) idF BGBl. Nr. 201/1996, § 6 Abs. 1 Z 3 ALSAG idF BGBl. Nr. 142/2000 und § 7 Abs. 1 Z 4 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 mit € 45.630,00 festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlage beträgt 702 Tonnen.

Gemäß § 217 Abs. 1 und Abs. 2 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 iVm § 9 Abs. 2 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 und § 9 Abs. 3 ALSAG ist ein erster Säumniszuschlag in der Höhe von € 912,60 zu entrichten.

Die Bemessungsgrundlage beträgt € 45.630,00.

Zahlungsaufforderung:

Der Altlastenbeitrag und der Säumniszuschlag ist jeweils gemäß § 210 Abs. 1 BAO idF BGBl. Nr. 151/1980 mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) dieses Bescheides fällig.

Die Entrichtung hat auf das Postscheckkonto Nr. 5.504.006 des Zollamtes Wien zu erfolgen; auf dem Erlagschein ist beim Verwendungszweck die Abgabenkontonummer 099-9610 anzugeben.

Entscheidungsgründe

Am 6. April 2005 langte beim Zollamt Wiener Neustadt das Schreiben der Beschwerdeführerin (Bf.) vom 5. April 2005, das eine "Selbstberechnungserklärung gemäß § 9 AlSAG" sowie den Antrag gemäß § 201 BAO, "die Behörde möge im Wege eines Abgabenbescheids festhalten, dass für die im ersten Quartal 2005 erfolgte grenzüberschreitende Beförderung von 701,34 t Filterkuchen der Schlüsselnummer 31312 der ÖNORM S 2100 zur Rekonditionierung in der Anlage der Y-AG kein Altlastenbeitrag zu entrichten" sei, enthielt, ein. Darin wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

Die Bf. übernehme die in der Müllverbrennungsanlage der F-GmbH., WS, anfallenden Rückstände aus der Rauchgasreinigung zur Entsorgung und befördere diese Filterkuchen zur Y-AG, XY2, bei welcher sie einer Konditionierung zugeführt würden. In weiterer Folge würden die rekonditionierten Abfälle in der Untertagedeponie Y abgelagert. Der Europäische Gerichtshof habe "mit Urteil vom 3.4.2003, Rs C-116/01 (SITA EcoService Nederland BV) festgehalten, dass bei einem aus mehreren gesonderten Abschnitten bestehenden Verfahren zur Verarbeitung von Abfällen die Einstufung anhand einer Betrachtung nur des ersten Vorgangs vorzunehmen ist, dem die Abfälle nach ihrer Verbringung zugeführt werden sollen". Laut E-Mail des BM (für Finanzen) an den VE vom 23. Februar 2005 sei "der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs folgend" der jeweils erste Beseitigungsschritt für die Beurteilung der grenzüberschreitenden Beförderung maßgebend. Wenn dieser erste Beseitigungsschritt kein langfristiges Ablagern, sondern eine Aufbereitung der Abfälle sei, werde der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG nicht verwirklicht. Die Bf. gehe davon aus, dass für die im 1. Kalendervierteljahr 2005 erfolgte grenzüberschreitende Beförderung der og. Filterkuchen zur Rekonditionierung in der Anlage der Y-AG kein Altlastenbeitrag zu entrichten sei.

Mit "Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO" vom 7. Oktober 2005 begehrte die Bf. die Entscheidung über den og. Antrag vom 5. April 2005 durch den Unabhängigen Finanzsenat. Darin wurde im Wesentlichen wie im og. Schreiben vom 5. April 2005 und ergänzend im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:

Mit der Zolldokumentations-Info des BM (für Finanzen) vom 1. August 2005 sei eine "Kehrtwendung" in der Auslegung des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG vorgenommen worden. Die Erlassung eines Abgabenbescheides könne auch auf § 92 BAO gestützt werden. Der Antrag gemäß § 201 BAO der Bf. sei am 6. April 2005 beim Zollamt Wiener Neustadt eingelangt. Über diesen hätte gemäß § 311 BAO spätestens am 6. Oktober 2005 abgesprochen werden müssen. Für die Säumnis des Zollamtes Wiener Neustadt sei keinerlei Verschulden der Bf. kausal; ebenso wenig sei das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses bekannt.

Am 20. Oktober 2005 übermittelte der Unabhängige Finanzsenat das vorgenannte Schreiben der Bf. unter Hinweis auf §§ 85a Abs. 1 Z 3, 85b Abs. 2 ZollR-DG an das Zollamt Wiener Neustadt.

In der Beschwerde gemäß § 85c Abs. 1 ZollR-DG wurde im Wesentlichen wie in der Berufung vom 7. Oktober 2005 und ergänzend im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

Die Berufung sei am 20. Oktober 2005 an das Zollamt Wiener Neustadt weitergeleitet worden. Die sechsmonatige Frist nach § 85b Abs. 2 ZollR-DG zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung sei ungenützt verstrichen, obwohl die Bf. alle Informationen und Unterlagen an das Zollamt Wiener Neustadt übermittelt habe; ein unüberwindliches Hindernis sei nicht bekannt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muß nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflicht ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist (§ 201 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002).

Die Festsetzung hat zu erfolgen, wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist (§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002).

Soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, steht gemäß § 85a Abs. 1 Z 3 ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 126/1998 im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK) die Berufung zu wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, wenn eine Zollbehörde entgegen Artikel 6 Abs. 2 ZK über einen Antrag nicht innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist, insbesondere innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß § 311 Abs. 2 erster Satz BAO oder innerhalb der Fristen gemäß Artikel 7 Abs. 1 ZK-DVO entscheidet.

Über die Berufungen haben die Zollbehörden, bei denen die Berufungen gemäß § 85a Abs. 2 einzubringen sind, binnen sechs Monaten nach Einlangen der Berufung mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden (§ 85b Abs. 2 ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 126/1998).

Gemäß § 85b Abs. 3 ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 97/2002 hat die Berufungsvorentscheidung im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht über den bei der säumigen Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine solche Berufung ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht überwiegend auf ein Verschulden der Zollbehörde zurückzuführen ist. Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für die Einbringung der Berufung, das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO sinngemäß.

Gemäß § 85c Abs. 1 ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 97/2002 ist wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig.

Im Fall der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde ist über den bei der säumigen Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine solche Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Berufungsbehörde zurückzuführen ist (§ 85c Abs. 6 ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 97/2002).

Für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des Unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß (§ 85c Abs. 8 ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 97/2002).

Das Zollamt Wiener Neustadt hat nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen der Berufung vom 7. Oktober 2005 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht entschieden. Laut Schreiben des Zollamtes Wiener Neustadt, Zollstelle Mistelbach, an den Unabhängigen Finanzsenat vom 20. September 2006 sei die Verletzung der Entscheidungspflicht auf die nicht ausreichende Kenntnis der Rechtslage seitens des Sachbearbeiters der Zollstelle Mistelbach zurückzuführen. Es ist daher gemäß §85c Abs. 6 ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 97/2002 über die beim säumigen Zollamt Wiener Neustadt eingebrachte Berufung zu entscheiden.

Das Zollamt Wiener Neustadt hat nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen des og. Antrages gemäß § 201 BAO vom 5. April 2005 über diesen entschieden. Bei der Beurteilung, ob die Verletzung der Entscheidungspflicht nach § 85a Abs. 1 Z 3 ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 126/1998 nicht überwiegend auf ein Verschulden der Zollbehörde zurückzuführen ist, verweist der Senat auf die oben angeführte Begründung der Zollbehörde vom 20. September 2006. Es ist daher gemäß § 85b Abs. 3 ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 97/2002 über den beim säumigen Zollamt Wiener Neustadt eingebrachten Antrag im Sinne des § 201 Abs. 3 Z 1 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002 zu entscheiden.

Gemäß § 2 Abs. 4 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) idF BGBl. I Nr. 155/2004 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (Z 1) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen (Z 2).

Im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst "Abfallbehandlung" die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren (§ 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 155/2004).

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 unterliegt das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes dem Altlastenbeitrag.

Beitragsschuldner ist gemäß § 4 Z 2 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 im Falle der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes der Inhaber der Bewilligung zur Ausfuhr aus Österreich gemäß Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung.

Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen (§ 5 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996).

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 ALSAG idF BGBl. Nr. 142/2000 beträgt der Altlastenbeitrag für gemäß § 3 altlastenbeitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle ab 1. Jänner 2004 € 65,00.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 entsteht die Beitragsschuld im Falle der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung.

Gemäß § 9 Abs. 2 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 hat der Beitragsschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragsschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Ein gemäß § 201 BAO, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Altlastenbeitrag, hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag (§ 9 Abs. 3 ALSAG).

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Im 1. Kalendervierteljahr 2005 beförderte die Bf. 701,34 t an gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummer 31312 der ÖNORM S 2100 zur Untertagedeponie der Y-AG, XY1. Bei diesen Abfällen handelte es sich um feste, salzhaltige Rückstände (Filterkuchen) aus der Rauchgasreinigung, die in der Müllverbrennungsanlage der F-GmbH., WS, angefallen waren.

Im Notifizierungsbogen Nr. XYZ scheinen unter Punkt 9 die folgenden Eintragungen der Bf. vom 23. September 2004 auf: "D12, D14" und "Konditionierung mit anschl. Einlagerung in der UTD".

Die Filterkuchen wurden zunächst im Entsorgungsbetrieb der Y-AG in XY2, rekonditioniert, dh. sie wurden in "Big Bags" geschüttet, unter fallweiser - wenn die Filterkuchen feucht waren - Beimengung von Gips. Anschließend wurden die Filterkuchen in der og. Untertagedeponie abgelagert.

In der Altlastenbeitragsanmeldung vom 31. März 2005 für das 1. Kalendervierteljahr 2005 bezifferte die Bf. sowohl die Bemessungsgrundlage als auch den Altlastenbeitrag mit "0".

Es ist unbestritten, das es sich bei den og. Filterkuchen um Abfälle gemäß § 2 Abs. 4 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 handelte. Weiters ist unbestritten, dass 701,34 t dieser Abfälle von der Bf. als Inhaberin der og. Bewilligung im 1. Kalendervierteljahr 2005 nach Deutschland befördert wurden und dass sie dort vor der Anwendung des in Anhang 2 des AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 155/2004 angeführten Beseitigungsverfahrens D12 ("Dauerlagerung, [zB Lagerung von Behältern in einem Bergwerk]") dem im vorgenannten Anhang 2 angeführten Beseitigungsverfahren D14 ("Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahrens") unterzogen wurden.

Die Bf. hat somit den Tatbestand des Beförderns der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung verwirklicht.

Die Höhe der Beitragsschuld beträgt € 45.630,00 und resultiert gemäß § 5 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 sowie § 6 Abs. 1 Z 3 ALSAG idF BGBl. Nr. 142/2000 aus der Bemessungsgrundlage von 702 Tonnen und dem Beitragssatz von € 65,00 pro angefangener Tonne.

Die Bf. hat den Altlastenbeitrag nicht gemäß § 9 Abs. 2 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das 1. Kalendervierteljahr 2005 zweitfolgenden Kalendermonates entrichtet. Es ist daher gemäß § 217 Abs. 1 und Abs. 2 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 iVm § 9 Abs. 2 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 und § 9 Abs. 3 ALSAG ein erster Säumniszuschlag in der Höhe von € 912,60 (2 % der Bemessungsgrundlage von € 45.630,00) festzusetzen.

Der Europäische Gerichtshof hat in dem og. Urteil entschieden, wie die Einstufung eines aus mehreren gesonderten Abschnitten bestehenden Verfahrens zur Verarbeitung von Abfällen als Beseitigung oder als Verwertung vorzunehmen ist. Dieses Urteil hat daher im vorliegenden Fall, dem ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt, keine Relevanz.

Im vorliegenden Fall wurde das Beseitigungsverfahren D14 und das Beseitigungsverfahren D12 angewendet. Diese Behandlung der Abfälle stand bereits vor dem Beginn der Beförderung nach Deutschland fest. Das Beseitigungsverfahren D14 hatte das Einfüllen der og. Filterkuchen in "Big Bags" zum Inhalt. Es diente somit lediglich der Vorbereitung der langfristigen Ablagerung der Filterkuchen in der og. Untertagedeponie.

Zur og. E-Mail des BM (für Finanzen) vom 23. Februar 2005 an den VE und zur og. Zolldokumentations-Info vom 1. August 2005 ist zu bemerken, dass der Unabhängige Finanzsenat an die darin zum Ausdruck gebrachten Rechtsmeinungen des BM (für Finanzen) nicht gebunden ist (§ 6 UFSG).

Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 27. Oktober 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

§ 85a Abs. 1 Z 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85b Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85b Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85c Abs. 6 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 2 Abs. 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1 Z 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 4 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 6 Abs. 1 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 7 Abs. 1 Z 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 9 Abs. 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 9 Abs. 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 2 Abs. 1 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
§ 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Befördern, Abfälle, Ablagerung, Bundesgebiet

Stichworte