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§ 5 AlSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Bemessungsgrundlage

§ 5.

Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12139558

alte Dokumentnummer

N8199654915J