UFS RV/0097-L/05

UFSRV/0097-L/0518.2.2005

1. Familienheimfahrten eines im Inland tätigen Arbeiters nach Bosnien-Herzegowina2. Miet- bzw. Betriebskostenaufwendungen für Firmenunterkunft3. außergewöhnliche Belastung für ein in Bosnien-Herzegowina lebendes minderjähriges Kind

 

Anmerkungen:
vg. auch RV/0555-L/03, RV/0510-K/02 LStR 2002 RZ 354

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S.Z., Arbeiter, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen-Wels betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2002 entschieden:

Den Berufungen wird Folge gegeben:

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:

 

Bemessungsgrundlage

Abgabe

Jahr

Art

Höhe

Art

Höhe

1998

Einkommen

S179.747,00

Einkommensteuer

S 24.076,20

   

- anrechenbare Lohnsteuer

-S 41.042,40

  

-S16.966,00

ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)

€1.232,96

Bemessungsgrundlage

Abgabe

Art

Höhe

Art

Höhe

Jahr Einkommen

S 160.469,00

Einkommensteuer

S 18158,88

1999

 

- anrechenbare Lohnsteuer

-S 32.642,00

  

-S 14.483,00

ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)

€ 1.052,52

Bemessungsgrundlage

Abgabe

Art

Höhe

Art

Höhe

Einkommen

S 207.179,00

Einkommensteuer

S 28.703,88

2000

 

- anrechenbare Lohnsteuer

-S43.706,90

  

-S15.003,00

ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)

€1.090,31

Bemessungsgrundlage

Abgabe

Art

Höhe

Art

Höhe

Einkommen

€15.697,34

Einkommensteuer

€2.345,61

2002

 

- anrechenbare Lohnsteuer

-€ 3.228,09

ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)

-€882.48

Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblätterzu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (gebürtiger Bosnier) ist verheiratet und als Drahtschneider bei der Fa. Fa.M-K-BGmbHin W. ganzjährig beschäftigt Er ist seit 6.November 1989 in Österreich.

Vom Arbeitgeber wurde eine Firmenunterkunft zur Verfügung gestellt. Miet- bzw. Betriebskosten wurden im Berufungszeitraum vom Bw. getragen (lt. vorgelegter Mietvereinbarung )

Die dafür bezahlte Miete und Betriebskosten betrugen im einzelnen:

1998 € 988,08 (ATS 13.596,00)

1999 €761,35 (ATS 10.476,00)

2000 €648,00 (ATS 8.916,00)

2001 €518,32 (ATS 7.132,00)

2002 €457,08 und

2003 € 38,09

Seine Gattin betreibt am Familienwohnsitz in D.. eine Land- und Forstwirtschaft (Größe ca. 13.019 m²- davon Landwirtschaft (Acker ca. 10.000,00 m²-lt. vorgelegten Gutbestandsblätter). Die Grundstücke stehen jeweils im Eigentum des Berufungswerbers.

Strittig sind im konkreten Berufungsfall folgende Punkte:

1) Reisekosten aus dem Titel Familienheimfahrten

2) Unterhaltsabsetzbetrag bzw. außergewöhnliche Belastung für 1 Kind (Tochter M. geb.26.10.1982 )

3) Anerkennung von Miet- bzw. Betriebskosten für Firmenunterkunft als Werbungskosten

In den Arbeitnehmerveranlagungserklärungen für die Zeiträume1998, 1999, 2000

Wurden zunächst keine Fahrtkosten nach Bosnien-Herzegowina geltend gemacht.

Erst in den weiteren Arbeitnehmerveranlagungserklärungen für obige Zeiträume sowie für das Jahr 2002 wurden diese geltend gemacht, jedoch vom Finanzamt zunächstnicht gewährt (Einkommensteuerbescheide vom 14.10.2003):

Vom anwaltlichen Vertreter wurde gegen die Nichtgewährung der Familienheimfahrten Berufung (Beispiel für das Jahr 1998 - für die anderen Jahre wurden gleichlautende Berufungsschriften verfasst) innerhalb offener Frist mit folgender Begründung erhoben:

"Wie urkundlich nachgewiesen wurde, muß die ganzjährig am Familienwohnsitz wohnhafte Ehefrau des Berufungswerbers dessen landwirtschaftlichen Besitz am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina für die Dauer der berufsbedingten Abwesenheit des Berufungswerbers in Österreich bewirtschaften.

Wie aus der beigeschlossenen Kopie der Mietvereinbarung zwischen dem Berufungswerber und seinem Dienstgeber hervorgeht, war und ist der Berufungswerber am Beschäftigungsort in Österreich in einer Firmenunterkunft seines Dienstgebers, der M.-M.B.W., mit einer Wohnfläche von lediglich 21,9 m 2 untergebracht. Der Berufungswerber ist in dieser Firmenunterkunft auch schon vor dem Jahr 2002 untergebracht gewesen, wobei die Mietvereinbarung über Wunsch des Dienstgebers immer nur für eine Dauer von 2 Jahren befristeten abgeschlossen wurde und wird.

Wie aus dem nunmehr im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung veröffentlichten Erlass des Bundesministerium für Finanzen, der Oberbehörde des bezughabenden Finanzamtes,vom 26.6.2003. Z 07 0101/14-1 V/7/03, hervorgeht, stehen Aufwendungen für Familienheimfahrten bei Unterbringung des Steuerpflichtigen in einer Firmenunterkunft zu, und zwar unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer das Firmenquartier freiwillig oder über Auftrag des Arbeitgebers benützt; dies auch dann, wenn die Ehefrau am Familienwohnsitz nicht berufstätig ist.

Da bei vorliegendem Sachverhalt die Verlegung des Familienwohnsitzes aus Bosnien-Herzegowina nach Österreich und damit ein Nachzug der Ehefrau an den Beschäftigungsort in Österreich nicht zumutbar ist, wird beantragt, der vorliegenden Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1998 aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die geltend gemachten (erhöhten) Werbungskosten für die regelmäßigen Familienheimfahrten des Berufungswerbers an den Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina in der hiefür maximal begrenzten Höhe des großen Pendlerpauschales berücksichtigt werden" .

Vom Rechtsanwalt wurde im Verfahren eine weitere Stellungnahme abgegeben:

"Der Antragsteller fahre regelmäßig von seinem inländischen Arbeitsort in

H.a.H. zu seiner Ehefrau und seinen Kindern an seinen Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina, womit für den Antragsteller zumindest die geltend gemachten Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrten verbunden seien. Die Ehefrau des Antrags-stellers müsse für die Zeit der Beschäftigung des Antragstellers in Österreich neben

der Kindererziehung dessen Landwirtschaft in Bosnien-Herzegowina bewirtschaften.

Über ein Fahrtenbuch verfüge der Antragsteller zwar nicht, jedoch wird in diesem Zusammenhang auf das jüngere Erkenntnis des VwGH vom 7.8.2001, ZI. 97/14/0175, hingewiesen (siehe auch das beigeschlossene Info-Schreiben), wonach die Führung eines Fahrtenbuches nicht unbedingt erforderlich sei, sondern laut VwGH in Anwendung des § 166 BAO auf den "Lebenssachverhalt" abzustellen sei, der sich tatsächlich ereignet hat; auch dem Inhalt von Erklärungen des Steuerpflichtigen komme hier Bedeutung zu. Eine solche eidesstättige Erklärung des Antragstellers samt begl. Übersetzung könnte, sofern dort amtlich benötigt, über d.a. Aufforderung ergänzend nachgereicht werden. Aufgrund der zahlreichen Ein- und Ausreisestampiglien in den beigeschlossenen Reisepässen des Antragstellers seien dessen regelmäßigen Familienheimfahrten jedoch nachvollziehbar und glaubhaft.

Gemäß dem Erkenntnisses des VfGH vom 4.12.2001, B 2366/00, bzw. aufgrund des in der Zwischenzeit diesbezüglich ergangenen Erlasses des Bundesministerium für Finanzen wird zusätzlich die jeweilige Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen des Antragstellers für sein bis Oktober 2000 mj. Kind (S.M.. geb. am 26.10.1982) in Bosnien-Herzegowina in der Form von Unterhaltsabsetzbeträgen in eventu in Form von entsprechenden außergewöhnlichen Belastungen beantragt. Der Antragsteller leiste den Unterhalt für sein mj. Kind in Bosnien-Herzegowina allein mit Hilfe seiner Einkünfte in Österreich".

In den Berufungsvorentscheidungen vom29.11.2004 betreffend Einkommensteuer 1998,1999,2000 und 2002 wurden schließlich Familienheimfahrtenim Maximalausmaß -gesetzlich begrenzt mit dem Pendlerpauschale -für die Jahre 1998 und 1999 bzw. aliquotiert für das Jahr 2000 (ab November 2000 Volljährigkeit der Tochter des Bws.) gewährt bzw. für das Jahr 2002 nicht gewährt.

Zusammenfassung der Begründung des Finanzamtes

(Einkommensteuer 1998, 1999, 2000)

Bescheidbegründung

"Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 stellen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung

der Einnahmen grundsätzlich Werbungskosten dar.

Dazu gehören auch Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste

Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen

Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn

der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen

- von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder

- die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder

- die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.

Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als € 2.200,- erzielt oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind.

Private Veranlassung ist hingegen zu unterstellen, wenn der Steuerpflichtige in anderen Fällen den bisherigen Familienwohnsitz deswegen beibehält, weil er dort z.B. ein Eigenheim errichtet hat oder die Kinder dort die Schule besuchen. Private Gründe können auch in der Person der Ehegattin liegen.

Keine private Veranlassung liegt hingegen vor, wenn den Angehörigen die Verlegung des Familienwohnsitzes nachweislich ausschließlich auf Grund der Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes nicht möglich ist. Von einer privat veranlassten Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Einzugsbereiches des Beschäftigungsortes kann solange nicht gesprochen werden, als dieser Hinderungsgrund nicht weggefallen ist.

Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ist z.B. unzumutbar:

- Bei ständig wechselnder Arbeitsstätte

- Wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit bis zu vier bis fünf Jahren befristet ist

- Bei Unzumutbarkeit der (Mit)Übersiedlung von pflegebedürftigen Angehörigen

- Wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltspflichtige Kinder wohnen und eine (Mit)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

Bei dem Betrieb einer Landwirtschaft in einem Größenausmaß von ca. 10.000 m2 und einem

nachgewiesenen Einkommen in Höhe von 157,85 KM(Konvertible Mark) ist jedenfalls von keiner

wirtschaftlichen Bedeutung auszugehen. Darüber hinaus wurde auf Grund eigener Angaben in der

Vorhaltebeantwortung niemals um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für die Familie

in Österreich angesucht, obwohl Sie sich bereits seit November 1989 in Österreich aufhalten.

Auf Grund dieses Sachverhaltes und der eingangs zitierten Bestimmungen im Zusammenhang

mit einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung gem. § 16 (1) EStG 1988 sind die

gesetzlichen Voraussetzungen für Familienheimfahrten ab November 2000 (Volljährigkeit

M. geb. 26.10.1982) nicht mehr erfüllt, sodass Ihrem Berufungsbegehren ab diesem

Zeitpunkt nicht mehr Folge geleistet werdenkonnte".

Einkommensteuer 2002

Bescheidbegründung

"Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 stellen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen grundsätzlich Werbungskosten dar.

Dazu gehören Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen.

Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen

- vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder

- die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder

- die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt. Private Veranlassung ist hingegen zu unterstellen, wenn der Steuerpflichtige den bisherigen Familienwohnsitz deswegen beibehält, weil er dort z. B. ein Eigenheim besitzt oder die Kinder dort die Schule besuchen. Private Gründe können auch in der Person der Ehegattin liegen. Keine private Veranlassung liegt hingegen vor, wenn den Angehörigen die Verlegung des Familienwohnsitzes nachweislich ausschließlich auf Grund der Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes nicht möglich ist. Von einer privat veranlassten Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Einzugsbereiches des Beschäftigungsortes kann solange nicht gesprochen werden, als dieser Hinderungsgrund nicht weggefallen ist.

Während die zum Zeitpunkt des Dienstantrittes des Arbeitnehmers erforderliche Trennung von der Familie zweifellos aus beruflichen Gründen erfolgt und die damit verbundenen Aufwendungen für Familienheimfahrten unter den Begriff der Werbungskosten fallen, werden die Kosten in weiterer Folge in den Bereich der privaten Lebensführung gehören, wenn der Familienwohnsitz aus rein persönlichen oder familiären Gründen beibehalten wird.

Die Kosten für Familienheimfahrten von der Wohnung am Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz stellen jedenfalls vorübergehend Werbungskosten dar. Dabei ist von einer angemessenen Frist auszugehen, die sich nach den Möglichkeiten der Beschaffung eines Familienwohnsitzes im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes orientiert. Die Frage, ob, bzw. wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines Wohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht werden. Vielmehr sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Allgemeinen kann aber bei verheirateten Arbeitnehmern ein Zeitraum von ca. zwei Jahren als ausreichend anzunehmen sein. Ihre Einreise nach Österreich erfolgte im November 1989. Die Aufwendungen für Familienheimfahrten wären daher für einen Zeitraum von zwei Jahren ab November 1989 bis ca. Ende 1991 als Werbungskosten anzuerkennen gewesen. Diese wurden jedoch erstmalig bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 - also bereits nach Ablauf von wesentlich mehr als zwei Jahren - geltend gemacht. Laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wurden bis heute keine Anträge auf Familienzusammenführung für Ihre Gattin und die minderjährigen Kinder gestellt.

Da die Gründe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes offensichtlich in der privaten Sphäre gelegen sind, konnten die beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten keine Anerkennung finden. Daran vermag auch der von Ihrem im Jahr 1998 bereits volljährigen Sohn Mi. gestellte Antrag auf Familiennachzug nichts zu ändern, da auf Grund des Fremdengesetzes eine Familienzusammenführung nur für den Ehegatten und minderjährige Kinder möglich ist. Bei der in der Berufungsschrift angeführten Tatsache, dass Sie bereits seit Jahren eine Firmenunterkunft bewohnen, konnte für eine anders lautende Entscheidung insoweit keine Bedeutung beigemessen werden, als im gegenständlichen Fall nicht von einer vorübergehenden, sondern vielmehr von einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung die Rede ist.

Im rechtzeitigen Antrag vom 30.12.2004 wurde die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz bzw. in eventu die Anregung einer amtswegigen Wiederaufnahme, die Bescheidberichtigung gem. § 293 b BAO bzw. die Behebung der Bescheide gem. § 299 BAO begehrt (Beilagen: Bestätigung über Mietzinsaufwendungen 1998 bis 2003 Erlagschein):

"Mit Einkommensteuerbescheid (Berufungsvorentscheidung) 1998 vom 29.11.2004 wurde eine Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1998 unter Berücksichtigung der Familienheimfahrten und der Unterhaltsleistungen für 1 mj. Kind im Ausland durchgeführt, jedoch mangels bisheriger Geltendmachung die Miet - Aufwendungen des Berufungswerbers für seine Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich im Rahmen der Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht berücksichtigt.

Der Berufungswerber bewohnte am Beschäftigungsort in Österreich im Jahr 1998 eine kleine (Miet)Wohnung, für welche er, wie aus der beigeschlossenen Bestätigung des Dienstgebers und Vermieters hervorgeht, insgesamt (Miet)Aufwendungen in der Höhe von öS 13.596,- hatte.

Es wird daher angeregt, sofern d.a. zwecks rascherer Erledigung möglich, das Arbeitnehmerveranlagungsverfahren für das Jahr 1998 gemäß § 303 Abs.4 BAO von Amts wegen (nochmals) wiederaufzunehmen bzw. den Einkommensteuerbescheid (Berufungsvorentscheidung) 1998 vom 29.11.2004 gemäß § 293b BAO von Amts wegen im Sinne einer zusätzlichen Berücksichtigung der obgenannten (Miet)Aufwendungen zu berichtigen, in eventu wird die Entscheidung über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt, um unter dem Titel der doppelten Haushaltsführung ergänzend die jährlichen (Miet)Aufwendungen des Berufungswerbers für die Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich in ob angeführter Höhe zu berücksichtigen. Mit einer entsprechenden zweiten Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 Abs.5 BAO wäre der Berufungswerber naturgemäß ebenfalls einverstanden".

Wien, am 30.12.2004

Der Anwalt Mag. Z., der Bw. Herr S.

Für die Jahre 1999 und 2000 wurden gleichlautende Vorlageanträge gestellt.

Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung vom 29.11.2004

Einkommensteuer 2002:

"Mit Berufungsvorentscheidung vom 29.11.2004, zugestellt am 1.12.2004, wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 14.10.2003 betreffend die Berücksichtigung von Werbungskosten für die regelmäßigen Familienheimfahrten des Berufungswerbers zu seiner Ehefrau und seiner übrigen Familie an seinen Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina abgewiesen, weil ab der Volljährigkeit des im Haushalt in Bosnien-Herzegowina wohnhaften Kindes des Berufungswerbers diese Familienheimfahrten privat veranlasst seien.

Innerhalb offener Frist wird daher unter Hinweis auf das gesamte bisherige Vorbringen und die, insbesondere auch mit Eingabe vom 27.10.2003 ergänzend vorgelegten Urkunden und Unterlagen gestellt der

Antrag

auf Entscheidung über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 14.10.2003 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und diesbezüglich ergänzend vorgebracht.

Selbst unter der vom Finanzamt vertretenen Annahme, dass der Ehefrau des Berufungswerbers nach Erreichung der Volljährigkeit des im Haushalt am Familienwohnsitzes in Bosnien-Herzegowina wohnhaften Kindes des Berufungswerbers ein Nachzug an den Beschäftigungsort in Österreich durchaus zumutbar sei - dies trotz der Unterbringung des Berufungswerbers am Beschäftigungsort in einem Firmenquartier (siehe den Erlass des BM f. Finanzen vom 26.6.2003), trotz des landwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes und des Viehbestandes am Familienwohnsitzes in Bosnien-Herzegowina (siehe die vorgelegten diesbezüglichen Bestätigungen der Heimatgemeinde), und trotz des Umstandes, dass sich das im November 2000 volljährig gewordene Kind des Berufungswerbers noch im Jahr 2002/2003 in Schul- bzw. Berufsausbildung befunden hat (siehe die vorgelegte Schulbesuchsbestätigung) - könnte ein solcher Nachzug der Ehefrau an den Beschäftigungsort in Österreich aufgrund der Quotenpflicht für Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zum Zweck des Familiennachzuges für sog. Drittstaatsangehörige erfahrungsgemäß erst nach zwei bis drei Jahren erfolgen, weil die Wartefrist für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels zumindest zwei bis drei Jahre ab der Antragstellung beträgt.

In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8.10.2003, G 119, 120/03, festgestellt, dass die Bestimmungen des FremdenG 1997 betreffend den Familiennachzug von sog. Drittstaatsangehörigen verfassungswidrig, weil dem Rechtsstaatsprinzip widersprechend, war, zumal für die betroffenen Personen, nämlich die bereits in Österreich niedergelassenen Fremden und für ihre Angehörigen unvorhersehbar ist, wie lange sie auf den Familiennachzug warten müssen.

Die Aufgabe des Familienwohnsitzes in Bosnien-Herzegowina und ein Nachzug der Ehefrau an den Beschäftigungsort in Österreich war dem Berufungswerber im Jahr 2002 daher tatsächlich nicht zumutbar.

Der Berufungswerber hatte, wie aus der beigeschlossenen Bestätigung des Dienstgebers und Vermieters hervorgeht, im Jahr 2002 für die Unterbringung im Firmenquartier einen Betrag von Euro 457,08 zu bezahlen, welche (Miet)Aufwendungen für die Unterbringung am Beschäftigungsort in Österreich unter dem Titel der Kosten der doppelten Haushaltsführung hiemit ergänzend geltend gemacht werden.

Wien, am 30.12.2004 Der Anwalt:Mag.Z..

Im Verfahren wurden - teilweise über Aufforderung der Finanzamtes - vom Bw. bzw. dessen anwaltlicher Vertretung folgende Unterlagen nachgereicht:

-2 Gutbestandsblätter samt begl. Übersetzung über den land -und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz (Haus, Hof, Acker, Forst) des Berufungswerbers in Bosnien-Herzegowina;

-Katastereinkommensbescheinigung samt begl. Übersetzung betreffend den landwirtschaftlichen Grundbesitz des Berufungswerbers in Bosnien-Herzegowina;

-Bestätigung der Heimatgemeinde samt begl. Übersetzung über den Viehbestand des Berufungswerbers in Bosnien-Herzegowina;

Des weiteren erlaubt sich der Rechtsanwalt mitzuteilen, dassdie Ehefrau des Berufungswerbers aufgrund des obgenannten Grundbesitzes in Bosnien-Herzegowina und aufgrund der beiden Kinder, welche beide die Schule am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina besucht haben (das jüngere Kind S.M.., geb. am 26.10.1982, befand sich laut vorgelegter Schulbesuchsbestätigung noch im Schuljahr 2002/03 in Schulausbildung), bislang um die Erteilung einer (Erst) Niederlassungsbewilligung für Österreich nicht angesucht hat.

Für den Fall der positiven Berufungserledigung für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2002 wird in einem gemäß § 303 Abs. 4 BAO auch die amtswegige Wiederaufnahme des Arbeitnehmerveranlagungsverfahrens für das Jahr 2001 angeregt, um auch in diesem Jahr die geltend gemachten Familienheimfahrten des Berufungswerbers an seinen Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina steuerlich entsprechend zu berücksichtigen

Mit der Bitte um Kenntnisnahme und bestem Dank im voraus für Ihre Mühewaltung und die entsprechenden weiteren Veranlassungen, sowie unter nochmaligen Hinweis auf die d.a. aufliegende schriftliche Vollmacht samt Zustell- und Geldvollmacht auf Mag. Z., Rechtsanwalt)

verbleibe der Anwalt

Der Rechtsanwalt: Mag. Z.

BEILAGEN:

Einkommensnachweis in Bosnien-Herzegowina 2003

Föderation von Bosnien und Herzegowina Föderalministeriumfür Finanzen-

Finanzen Steuerverwaltung K.T. Expositur G....

Zahl xx Datum17.08.2004

Die Steuerverwaltung, das K.T., die Expositur G.... stellt aus aufgrund des Art. 169. des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren ("Amtsblatt FBH", Nr. xcv), und zwar über Ersuchen des

Sm. (D...es R.)Z. aus D.. die

BESCHEINIGUNG

S.Z... aus D.. hat ein festgestelltes Einkommen aus dem persönlichen Einkommen für das Jahr 2003, und zwar:

Einkommen Steuer

1. Landwirtschaftstätigkeit 157,85 KM*) 23,67 KM*

2. Selbst. Ausübung der wirtsch. nichtwirtsch. Tätigkeit

3.Anderes Vermögen und Vermögensrechte

INSGESAMT

KM

*)KM = Konvertible Mark

Diese Bescheinigung wird zwecks Regelung der Reisekosten aus

gestellt .Gebührenvermerk .

Leiter der Steuerexpositur Unterschr. unles.,eh. O-L., dipl.oec.

Abschrift über das Gutbestandsblatt (Grundstücke in Bosnien):

FÖDERATION VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA K.v.T. GEMEINDE G....

DIENSTSTELLE FÜR RAUMGESTALTUNG, WOHNUNGSKOMMUNALE, GEODATISCHE UND VERMÖGENSRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN

Zahl:x-Datum: 17.08.2004

Katastergemeinde: D..

Gutsbestandblatt: xxxx

Seite: 1

Signet

S.M....

Eigentum 23/24

 

Zahl der Parzelle

Fläche m2

Klasse

xxxx

7.460,00

Acker

xxxx

128,00

Forst

xxxx

681,00

Forst

xxxx

875,00

Forst

Summe

9.144,00

 

Zahl der Parzelle

Fläche m2

Klasse

xxxx

3273,00

Acker

xxxx

68,00

Haus

xxxx

500,00

Hof

xxxx

34,00

Acker

Summe

3875,00

 

Gesamt

13.019,00

 

Viehbestand

BEGLAUBIGTE ÜBERSETZUNG DER BOSNISCHEN SPRACHE

Bosnien und Herzegowina Föderation BH - K.v.T. Gemeinde G.... ORTSGEMEINSCHAFT D.. Zahl:xxx. Datum:17.08.2004

BESTÄTIGUNG

Es wird seitens der Ortsgemeinschaft D.. bestätigt, dass S.M...., Sohn des R., aus D.., Gemeinde G.., in seiner Familienhauswirtschaft besitzt:

4 Stück Rinder

15 Schafe

10 Ziegen

2 Pferde

50 Geflügel

10 Truthühner

Die Bestätigung wird zwecks Regelung der Reisekosten wegen der Fahrten aus Österreich nach Bosnien und Herzegowina ausgestellt.

Der Vorsitzende

K.v.T.

Gemeinde G....

Ortsgemeinschaft

D..

In einer Beilage wurde vom Bw. weiters auf den Grunddes bisherigen Nichtnachzuges (siehe nachfolgenden Bescheid der BH Gr. hingewiesen.

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT Gr.

Sehr geehrter Herr S.c

(geb. 20.4.1977)in

G-D.

Von der Bezirkshauptmannschaft Gr. als Organ der mittel baren Bundesverwaltung erster Instanz ergeht folgender

Spruch :

Ihr Antrag vom 29.4.1998 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges zu Ihrem Vater wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage;'

§ 20 Abs. l und Abs.2 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. Nr. 75/1/1997.

Begründung

Gemäß § 20 Abs. l des Fremdengesetzes 1997 ist Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern solcher Fremde, die rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen sind, auf deren Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern sie ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12).

Nach § 20 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 ist für das Ende der Minderjährigkeit gemäß Abs. l ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Kindes österreichisches Recht maßgeblich (§ 21 ABGB). Sie endet daher mit Vollendung des 19. Lebensjahres.

Die Behörde geht bei der Entscheidung von folgendem Sachverhalt

aus:

Sie haben am 6.5.1998 über die Österreichische Botschaft in S... einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges zu Ihrem Vater, Herrn S.M.... , gestellt.

Da Sie nach österreichischem Recht volljährig sind (seit 20.4.1996), ist ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges nicht gegeben.

Ihr Antrag war somit abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen schriftlich Berufung eingebracht werden. Diese Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Antrag zu enthalten. Die Berufung ist zu vergebühren: die Eingabe mit S 180,--; Beilagen mit S 50,- pro^Bogen, maximal mit S 300,--.

Mit freundlichen Grüßen!

Vom Anwalt wurden Miete - bzw. Betriebskosten wie folgt geltend gemacht:

Betrifft: S.Z..... - Mietzahlungen 1998 bis 2003

Sehr geehrter Herr Mag. Z..

Herr S.Z..... mietete von der Firma M. im Zeitraum 1998 bis Jänner 2003 unterschiedlich große Wohnräume.

Die dafür bezahlte Miete und Betriebskosten betrugen

1998€ 988,08 (ATS 13.596,00)

1999€761,35 (ATS 10.476,00)

2000€648,00 (ATS 8.916,00)

2001€518,32 (ATS 7.132,00)

2002€457,08 und

2003€ 38,09

Mietvereinbarung

Zwischen der Firma M.,

xxxxx, im folgenden M. genannt als Vermieter und

S.Z..... , geb. 30. Jan. 1957 als Mieter

I. Mietgegenstand

1.Gegenstand der Vermietung sind die im Wohnhaus J.x, gelegenenen Räume Nr. 15+Bad u. WC, laut beiliegendem Gebäudeplan, mit einer Gesamtfläche von 21,9m2.

H. Mietzeit

1.Das Mietverhältnis beginnt am01. Jänner 2002 und wird auf die Dauer von 2 Jahren abgeschlossen. Es kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Endes des Kalenderquartals aufgekündigt werden.

Das Mietverhältnis endet auf jeden Fall mit dem Ausscheiden des Mieters aus dem Arbeitsverhältnis bei M. .

2. Das Mietverhältnis endet jedoch erst spätestens mit der Abgabe der ausgehändigten Haustor- und Zimmerschlüssel und der ordnungsgemäßen Übergabe der Wohnung an den Vermieter.

IIII Mietzins

1 Der lt. sep. Aufstellung festgelegt monatliche Mietzins (incl. 10% MWSt.) ist jeweils bis 20. des laufenden Monats fällig. Die Betriebskosten werden vom Mieter direkt mit den jeweiligen Lieferanten verrechnet.

2. Der Mietzins wird auf den Verbraucherpreisindex 1986 wertgesichert. Ausgangsbasis ist die für den Monat August 1991 errechnete Indexzahl. Indexschwankungen werden erst weiterverrechnet, wenn diese 10% überschreiten.

IV. Erhaltungspflicht

1.Der Mieter bestätigt, das Mietobjekt in gutem brauchbarem Zustand übernommen zu haben und verpflichtet sich, es pfleglich zu behandeln und nach Beendigung des Mietverhältnisses in unbeschädigtem Zustand zurückzustellen.

2.Der Mieter haftet für jede Verschlechterung des Mietobjektes, soweit sie über die durch normalen Gebrauch entstehende Abnützung hinausgeht.

3.Der Untermieter übernimmt die Behebung aller Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses an den Einrichtungsgegenständen und Installationsanlagen auftreten, ohne Berücksichtigung auf deren Verursachung, und verpflichtet sich auch, die erforderlichen laufenden Serviceleistungen durchführen zu lassen.

V. Allgemeine Bestimmungen

1.Der Mieter anerkennt die beiliegende Hausordnung als Vertragsbestandteil und verpflichtet sich zu deren genauen Einhaltung.

2.Der Vermieter ist berechtigt, das Mietobjekt zu angemessener Zeit gegen vorherige Ankündigung zu Kontrollzwecken zu betreten.

3.Der Mieter erklärt sämtliche Vertragsbedingungen gelesen und zustimmend zur Kenntnis genommen zu haben.

4.Die angemieteten Räume dürfen nicht weitervermietet werden. Eine Änderung der in den Räumen untergebrachten Personen ist unverzüglich dem Vermieter zu melden.

xxx

J.xx

W....

RECHTSANWALT

DIPL. DOLM. DR. J.Z.

VERTEIDIGER IN STRAFSACHEN

Beeideter Gerichtsdolmetsch für Englisch, Bosnisch, Kroatisch, Serbisch, Slowenisch

xxxxxxx

B ESCHEINIGUNG

Herr S.M.... , geb. am 30.01.1957, welcher sich bei der zeitweiligen Arbeit in Österreich befindet, hat eine Familienhauswirtschaft im Ort D.. , Gemeinde G.....Dort hat er einen landwirtschaftlichen Besitz, der von seiner Ehefrau S.H., geb. am 05.09.1958, während seiner Beschäftigung in Österreich bewirtschaftet werden muß.

Datum:

Do., 15.03.2003

Familienstandsbescheinigung

Sm.

Mi.

20.04.77

J B

E

Sm.

M.

26.10.82

A

E

 

 

 

 

 

Sm.

A..

21.01.77

J, B

snaha

Sm.

E.

14.08.2000

A

amaJc

Schulbesuchsbestätigung der Tochter

Bosnien und Herzegowina

Föderation von Bosnien und Herzegowina

K.v.T.

ÖFFENTLICHE ANSTALT GEMISCHTE MITTELSCHULE

G....

Zahl: x.x Am: 17.03.2003

Aufgrund des Art. 169. des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren ("Amtsblatt FBH", Nr. 2/98), und zwar über Ersuchen der S.M.. , stellt aus die Öffentliche Anstalt Gemischte Mittelschule G.... die

BESCHEINIGUNG

mit welcher bestätigt wird, dass S.M......., geboren am 26.10.1982 in G.... , Gemeinde G.... , sich den Klassenfprüfungen für die vierte (IV.) Klasse bei der Öffentlichen Anstalt Gemischte Mittelschule in G.... - Wirtschaftsschule unterzogen hat für den Beruf Wirtschaftstechniker, im Schuljahr 2002/03 und hat dieselben mit Erfolg bestanden. Das Zeugnis über die abgeschlossene vierte (IV.) Klasse, Prot. Zahl: xcvv vom 31.01.2003 ist im Matrikelbuch der ausserordentlichen Schüler unter der Zahl xcx evidentiert. Um die Ausbildung abzuschließen und den Beruf eines Wirtschaftstechnikers zu erlangen hat die Genannte die Verpflichtung, auch die Matura-Prüfung in einer der folgenden Fristen abzulegen .

Die Bescheinigung wird über Ersuchen des Genannten ausgestellt und dient zwecks Regelung der Ansprüche in der R. Österreich.

Direktor

xxxxxx

Über die Berufung wurde erwogen:

Familienheimfahrten:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

Z 1 Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

Z 2 lit. e Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen(Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit c angeführten Betrag übersteigen (BGBl. 1996/201).

Angewendet auf den konkreten Fall bedeutet dies:

Der Berufungswerber ist nach der Aktenlage seit 6 .November 1989 in Österreich als Drahtschneider bei einer Firma in Weibern (Oberösterreich) tätig.

Nach den vorgelegten Aufzeichnungen fuhr er im Berufungszeitraum mehrmals (Anzahl unstrittig)jährlich zu seiner Familie nach Bosnien-Herzegowina .Im Berufungszeitraum betrugen die Jahreskilometer jeweils 31.200 km. Auch die Abgabenbehörde I.Instanz ging von dieser Jahreskilometerleistung aus (unstrittig).

Im gegenständlichen Einzelfall liegen Tatsachen vor, die nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus beruflichen Gründen der Ehegattin bzw.die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes bedingen:

Seine Gattin betreibt-nach der Aktenlage- in Dzakule eine Land- und Forstwirtschaft im Ausmaß von ca.13.019 m² (incl. Grundanteil Gebäude und Hof). Die Landwirtschaft weist eine Fläche von ca.10.000 m² auf. Eigentümer dieser Land - u.Forstwirtschaft ist der Berufungswerber.

Zur Land- bzw. Forstwirtschaft gehören die Grundstücke lt. Gutbestandsblatt.

Die gegenständliche Landwirtschaft weist den in Bestätigung ausgewiesenen Viehbestand aus (vgl. Sachverhalt).

Mit diesem Tierbestand der Familienhauswirtschaft (z.B. 4 Rinder, 15 Schafen, 10 Ziegen, 2Pferden ,10 Truthühnern und 50 Hühnern) konnte die Ehegattin als Betreiberin) für sich und ihre Kinder eine Ernährungsbasis schaffen. Die Eigenversorgungmit land- und forstwirtschaftlichen Produkten war weitgehend sichergestellt.

Vom Anwalt wird das Lohnsteuerprotokoll vom 26.6.2003, Z.07 0101/14-1V/7/03,zitiert, in dem Familienheimfahrten bei Unterbringung des Steuerpflichtigen in einer Firmenunterkunft jedenfalls zustünden, auch wenn die Ehefrau am Familienwohnsitz (in der Slowakei) nicht berufstätig sei.

Es muss jeder Einzelfall genau geprüft werden.

Berufstätigkeit der Ehegattin am Familienwohnsitz:

Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (Hinweis: Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch Rz 102 zu § 16 EStG, 665).

Beim Berufungswerber - so kann der unabhängige Finanzsenat aus der Aktenlage feststellen - liegt ein auf Dauer angelegter Aufenthalt in Österreich mit Aufrechterhaltung des Familienwohnsitzes in Bosnien-Herzegowina vor.

Berufliche Gründe für die Aufrechterhaltung des Familienwohnsitzes sind feststellbar:

Wirtschaftlicher Vorteil:

Wenn - wie im gegenständlichen Fall die landwirtschaftlichen Produkte der Eigenversorgung der Familie in Bosnien-Herzegowina dienen und dadurch die Grundversorgung einer mehrköpfigen Familie sichergestellt ist, stellt dies einen wirtschaftlichen Vorteil dar, der keineswegs - für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes - außer acht gelassen werden kann.

Die aus der Bewirtschaftung erzielten wirtschaftlichen Vorteile werden vom unabhängigen Finanzsenat mit mindestens ca. € 200 monatlich (jährlich daher € 2.400) geschätzt.

Der wirtschaftliche Nachteil aus der Auflassung der Land- u. Forstwirtschaft bei einem Zuzug nach Österreich ist offenkundig. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (einem im Steuerrecht allgemein anerkannten Grundsatz) in diesem Fall gegeben.

Eine solche Kleinlandwirtschaft stellt auch in Österreich keine nennenswerte monetäre Einkunftsquelle, sehr wohl aber eine für den Familienerhalt bedeutsame Ernährungsbasis dar.

Viele "täglich Pendler" verlagern auch aus diesem Grunde keinesfalls ihren Familienwohnsitz in die Nähe ihres Dauer- Arbeitsplatzes, der in weiterer Entfernung liegt. Sie nehmen die Belastungen des Dauer- Pendelns über weite Strecken und Zeiten wegen dieses wirtschaftlichen Vorteils in Kauf.

Vom unabhängigen Finanzsenat wird daher aus all diesen Gründen die berufliche Veranlassung der Beibehaltung des Familienwohnsitzes bzw.die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes angenommen.

Reisekostenersätze durch den Arbeitgeber des Bws. wurden nicht gewährt.

Berechnung : Betragliche Begrenzung der Familienheimfahrten mit dem Pendlerpauschale:

Gemäß § 20 Abs.1 Z2 lit.e EStG 1988 sind die Familienheimfahrten mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988).

Daher ergeben sich aus diesem Titel folgende zu berücksichtigende Werbungskosten:

maximaler Pauschbetrag

jährlich:

ATS 28.800,00

Familienheimfahrten

   
 

Angefochtener Bescheid v.14.10.2003

Berufungsvorentscheidung vom 29.11.2004

UFS vom 18.2.2005

 

ATS

ATS

ATS

1998

0,00

28.800,00

28.800,00

1999

0,00

28.800,00

28.800,00

2000

0,00

24.000,00

28.800,00

 

    

2002

0,00

0,00

2.100,00

Aus all diesen Gründen war daher den Berufungen stattzugeben.

2) Berufungspunkt Miet- bzw. Betriebskosten :

Die anwaltliche Vertretung begehrt nachträglich Miet- bzw. Betriebskosten für die Firmenunterkunft als Werbungskosten.

Der Berufungswerber ist nach der Aktenlage seit November 1989 in Österreich.

Dazu stellt der unabhängige Finanzsenat fest:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen

werden:

Z 1 Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

Die Finanzverwaltung anerkennt - gestützt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter bestimmten Umständen (berufliche Veranlassung) bei "doppelter Haushaltsführung" die Kosten eines Zweitwohnsitzes am Beschäftigungsort.

Firmenunterkünfte sind vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte - im Regelfall für Arbeiter - bescheidene Unterkünfte.

Ein beruflicher Zusammenhang ist im Berufungszeitraum gegeben:

Bei Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung - durch die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich bedingt - ist - in Anlehnung an die Judikatur des Höchstgerichtes und der darauf aufbauenden Verwaltungspraxis - in einheitlicher Betrachtungsweise die Anerkennung gegenständlicher Kosten als Werbungskosten die Folge.

Die Höhe der Kosten ergeben sich wie folgt:

1998 € 988,08 (ATS 13.596,00)

1999 € 761,35 (ATS 10.476,00)

2000 € 648,00 (ATS 8.916,00)

2002 € 457,08

3) Berufungspunkt -Anerkennung von Unterhaltsleistungen für die Tochter Mirnesa S.:

Grundsätzlich stellen Unterhaltsleistungen keine außergewöhnliche Belastung dar.

Gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für Kinder grundsätzlich durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bzw. Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.

Diese Transferleistungen kommen jedoch dann nicht zum Tragen, wenn sich haushaltszugehörige Kinder eines Steuerpflichtigen ständig im Ausland aufhalten.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 4.Dezember 2001,B 2366/00 festgestellt, dass diese gesetzliche Beschränkung keinesfalls ausschließt, dass Unterhaltsleistungen für solche Kinder nach den allgemeinen Regeln des EStG 1988 berücksichtigt werden.

Unterhaltsleistungen an haushaltszugehörige Kinder im Ausland, die in einem Land außerhalb des EWR leben und für die weder ein Unterhaltsabsetz- noch Kinderabsetzbetrag zusteht, sind daher abzugsfähig.

Grundsätzlich kann der halbe Unterhalt ohne Abzug eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung schätzt diese außergewöhnliche Belastung mit 50 € (ATS 688,00) pro Monat und Kind (ohne Abzug eines Selbstbehaltes). Ein Nachweis hinsichtlich Geburt und Wohnort ist zu erbringen. Die Unterhaltsleistungen sind bis zum vollendeten 15. Lebensjahr zu berücksichtigen, darüber hinaus ist ein entsprechender Nachweis über die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit (Schulbescheinigung) usw. )zu erbringen. Ab der Volljährigkeit des Kindes kann keine außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (vgl. Müller in Steuersparbuch 2004/2005 für Lohnsteuerzahler und Selbständige, Seite 121 u.122, Lindeverlag, Wien im November 2004) .

Die entsprechenden Nachweise wurden im Verfahren erbracht.

Der Bw.erhält keine Transferleistungen (wie Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträge) für dieses Kind,welches bei der Mutter in Bosnien-Herzegowina lebt.

Höhe der außergewöhnlichen Belastung für die beantragten Jahre :

1998:

1 Kind monatlich

 

€ 50,00

12 Monate

 

€ 600,00

Entspricht

 

ATS 8.256,00

1999:

1 Kind monatlich

 

€ 50,00

12 Monate

 

€ 600,00

Entspricht

 

ATS 8.256,00

2000 - Aliquotierung

1 Kind monatlich

 

€ 50,00

10 Monate

(ab 11/2000 Volljährigkeit der Tochter Mirnesa)

 

€ 500,00

Entspricht

 

ATS 6.880,00

In den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden für den Zeitraum 1998, 1999 und 2000

(aliquotiert bis zur Volljährigkeit des Kindes) wurden obige Kosten als außergewöhnliche Belastung bereits berücksichtigt . Dies entspricht dem Eventualantrag der anwaltlichen Vertretung.

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilagen: 4 Berechnungsblätter

Linz, am 18. Februar 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Werbungskosten, Familienheimfahrten ins Ausland, Firmenunterkunft und Mietaufwendungen, außergewöhnliche Belastung für ein im Ausland lebendes minderjähriges Kind

Verweise:

VfGH 04.12.2001, B2366/00
VwGH 27.02.2002, 98/13/0122

Stichworte