UFS RV/0555-L/03

UFSRV/0555-L/0316.2.2004

Familienheimfahrten eines im Inland tätigen Arbeitnehmers ins Ausland (Polen)

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben:

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:

Zu versteuerndes Einkommen

€ 18.852,64

Einkommensteuer

€ 3.389,15

  

- anrechenbare Lohnsteuer

€ 4.164,18

  

Festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)

€ - 775,03-

 

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist verheiratet und als Schlosser bei der Fa. S. in G. im Berufungszeitraum ganzjährig beschäftigt. Seine Gattin lebt mit ihren 3 Kindern in P. und betreibt dort eine Landwirtschaft (Eigentümer je 50 % Bw. und seine Gattin -Größe der Landwirtschaft: 9,05 Hektar).

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2000 wurdenWerbungskosten (Familienheimfahrt von A. nach W. in P.) geltend gemacht.

Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 6.3.2003 wurden die Familienheimfahrten nicht anerkannt. Hinsichtlich der Abweichungen gegenüber dem Antrag wurde auf die vorjährige Begründung verwiesen.

Sachverhalt (Familienheimfahrten) betreffend Vorjahre aus der Berufungsvorentscheidung vom 4.6.1999 (z.B. Einkommensteuer 1997):

"Keine private Veranlassung liegt hingegen vor, wenn den Angehörigen die Verlegung des Familienwohnsitzes nachweislich ausschließlich aufgrund der Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes nicht möglich ist. Von einer privat veranlassten Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Einzugsbereiches des Beschäftigungsortes könne solange nicht gesprochen werden, als dieser Hinderungsgrund nicht weggefallen ist. Während die zum Zeitpunkt des Dienstantrittes des Arbeitnehmers erforderliche Trennung von der Familie zweifellos aus beruflichen Gründen erfolgt sei und die damit verbundenen Aufwendungen für Familienheimfahrten unter den Begriff Werbungskosten fallen, werden die Kosten in weiterer Folge in den Bereich der privaten Lebensführung gehören, wenn der Familienwohnsitz aus rein persönlichen oder familiären Gründen beibehalten wird. Die Kosten für Familienheimfahrten von der Wohnung am Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz stellen jedenfalls vorübergehend Werbungskosten dar. Dabei sei von einer angemessenen Frist auszugehen, die sich nach Möglichkeiten der Beschäftigung eines Familienwohnsitzes im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes orientiert. Die Frage, ob bzw. wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines Wohnsitzes zumutbar sei, könne nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht werden. Vielmehr seien die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im allgemeinen könne aber bei verheirateten Arbeitnehmern ein Zeitraum von ca. 2 Jahren als ausreichend anzunehmen sein. Ihre Einreise nach Ö. sei im Oktober 1990 erfolgt. Die Aufwendungen für Familienheimfahrten wären daher für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Oktober 1990 bis ca. September 1992 als Werbungskosten anzuerkennen gewesen. Diese seien jedoch erstmalig beim "Jahresausgleich" für das Jahr 1993 - also bereits nach Ablauf von zwei Jahren - geltend gemacht. Nach den ha. Unterlagen sei die Gattin nach der Geburt des dritten Kindes nicht berufstätig gewesen und habe sich bis einschließlich September 1996 in Erziehungsurlaub befunden, womit für den maßgeblichen Zeitraum keine Einkünfte erzielt worden sein. Außerdem würde lt. Auskunft der BH in G. bis einschließlich November 1998 kein Antrag auf Familienachzug eingebracht worden. Da die Gründe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes offensichtlich in der privaten Sphäre gelegen seien, könnten die beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten keine Anerkennung finden. Daran vermöge auch der Umstand, dass die Gattin in den vergangenen Jahren in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, nichts zu ändern, da die Landwirtschaft erst im Jahre 1997 - also nach Ablauf der anzuerkennenden Frist zur Beschaffung eines Familienwohnsitzes im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes - in den Besitz des Bws. bzw. den Besitz der Ehegattin übergegangen sei. Der Umstand, dass die Gattin nach Ablauf des gewährten Erziehungsurlaubes die Beschäftigung bei der Fa. PLZ- M. nicht wiederaufgenommen habe, spreche ebenfalls für eine privat veranlasste Beibehaltung des Familienwohnsitzes (Abweisung des Berufungsantrages auf Gewährung der Familienheimfahrten betreffend Einkommensteuer 1997).

Fortsetzung im Verfahren zur Einkommensteuer 2000 -

Berufungsschrift vom 11.4.2003:

Der Bw. sei in P. gemeinsam mit seiner Ehegattin Eigentümer einer kleinen Landwirtschaft. Diese Landwirtschaft werde von seiner Ehegattin in P. bewirtschaftet und decke zum größten Teil die grundlegenden Lebenskosten seiner Familie in P., weiters sei durch diese Landwirtschaft seine Familie in P. krankenversichert. Aus diesen Gründen sei es ihm nicht möglich, seine Familie nach Ö. zu bringen. In der Beilage zur Berufung wurde der Einkommensteuerbescheid aus P. als Nachweis für den Besitz dieser Landwirtschaft vorgelegt.

Berufungsvorentscheidung vom 21.7.2003

Hinsichtlich einer steuerbegünstigten Berücksichtigung von Familienheimfahrten sei bereits mittels rechtskräftiger Berufungsvorentscheidungen vom 10.7.1996 und vom 4. Juni 1999 betreffend die Vorjahre abgesprochen worden. Die Berufungsanträge werden als unbegründet abgewiesen. Unter Hinweis darauf sowie auf die unverändert gültige Rechts- und Sachlage war daher die Berufung neuerlich als unbegründet abzuweisen.

Vorlageantrag vom 22.8.2003 an die Abgabenbehörde II. Instanz (unabhängiger Finanzsenat):

Der Bw. sei der Ansicht, seine Einwände seien nicht entsprechend berücksichtigt worden.

Wiederholend führte er aus:

Er besitze mit seiner Gattin gemeinsam eine kleine Landwirtschaft in P. Diese Landwirtschaft werde von seiner Gattin in P. bewirtschaftet und decke zum größten Teil die grundlegenden Lebenskosten seiner Familie in P. Weiters sei seine Familie aufgrund dieser Landwirtschaft in P. krankenversichert.

Die entsprechenden Bestätigungen seien bereits vorgelegt worden, der Bw. sei jedoch gerne bereit, die entsprechenden Übersetzungen (Deutsch) nachzureichen.

Vorhalt vom 3.9.2003 durch die Abgabenbehörde I. Instanz:

In diesem Schriftsatz ersuchte die Abgabenbehörde I. Instanz um eine beglaubigte deutsche Übersetzung des p. Einkommensteuerbescheides 2000.

Diesem Ersuchen wurde vom Bw. mit Vorhaltsbeantwortung vom 15.9.2003 nachgekommen (Höhe des landwirtschaftlichen Einkommens: 5.656,50 p. Zl., für das Jahr 2000 resultierende p. Einkommensteuer im Ausmaß von 181 p. Zl.)

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

Z 1 Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

 

Z 2 lit e Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen(Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit c angeführten Betrag übersteigen (BGBl. 1996/201).

 

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein, nämlich dann, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen Gründen erfolgt. Ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen auf der privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen, sind die daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/15/0083 und die dort zitierte Vorjudikatur).

 

Zur Problematik, inwieweit steuerlich beachtliche berufliche Gründe vorliegen, wurden durch die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach Abgrenzungen vorgenommen. So ist eine einkünftemindernde Berücksichtigung von Heimfahrtkosten etwa dann möglich, wenn die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar ist, weil keine die Begründung eines Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde Arbeitsstelle vorliegt oder weil der Ehegatte am Ort des Familienwohnsitzes selbst berufstätig ist und steuerlich relevante Einkünfte erzielt (vgl. VwGH 17.2.1999, 95/14/0059 oder VwGH 27.2.2002, 98/13/0122).

 

Angewendet auf den konkreten Fall bedeutet dies:

Der Berufungswerber ist nach der Aktenlage seit Oktober 1990 in Österreich als Schlosser tätig und fährt 1 x monatlich zu seiner Familie nach W. in P. (im Berufungszeitraum monatlich 1.670 Kilometer (hin und retour) - jährlich 20.040 Kilometer x Kilometergeld).

Seine Gattin ist erwerbstätig. Sie betreibt nach der Aktenlage eine Landwirtschaft im Ausmaß von 9,05 Hektar und erzielt - wie dargelegt - daraus Einkünfte in Höhe von 5.656,50 P.Zl.

Dieses Einkommen deckt einen größten Teil der Lebenshaltungskosten seiner Familie in P. Dieses Einkommen ist somit nicht als zu vernachlässigende Größe einzustufen. Überdies fällt dafür polnische Einkommensteuer an (siehe Vorhaltsbeantwortung vom 15.9.2003).

Die Tatsache, dass die Gattin des Bws. in P. die Landwirtschaft betreibt, macht nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates die Verlegung des Familienwohnsitzes von P. nach Ö. unzumutbar. Die Bedeutung der Landwirtschaft in Osteuropa ist in Bezug auf die berufliche Lebenssicherung mit westlichen Verhältnissen nicht vergleichbar.

Auch wenn der Bw. trotz langjähriger Tätigkeit in Österreich von der Möglichkeit - aus welchen Gründen auch immer - den Antrag auf Familiennachzug niemals in Betracht gezogen hat, schließt dies - nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates - die Gewährung der Familienheimfahrten nicht aus. Denn ein Familiennachzug nach Ö. würde die berufliche und wirtschaftliche Existenz der Familie bedeutsam schwächen.

Ein weiters Indiz für die berufliche Veranlassung ist, dass der Bw. die Einnahmen aus seiner nichtselbständigen Beschäftigung in die Landwirtschaft investierte.

Da im gegenständlichen Fall jedenfalls eindeutig berufliche Gesichtspunkte (nämlich die Führung der Landwirtschaft durch die Gattin in P.) vorliegen, ist dem Berufungsantrag stattzugeben.

Da der Bw. nach der Aktenlage mit seinem PKW 1 x monatlich nach P. zu seiner Familie und zur Betreuung seines Hälfteeigentums an der gemeinsamen Landwirtschaft gefahren ist, war auch keine Aliquotierung dieses Pauschbetrages vorzunehmen.

Reisekostenersätze durch den Arbeitgeber des Bws. wurden nicht gewährt.

Betragliche Begrenzung der Familienheimfahrten mit dem Pendlerpauschale:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind die Familienheimfahrten mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988).

Daher ergeben sich aus diesem Titel folgende zu berücksichtigende Werbungskosten:

maximaler Pauschbetrag

jährlich:

ATS 28.800,00

Beantragte Werbungskosten für 2000

 

ATS 98.196,00

 

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, 16. Februar 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Werbungskosten, Familienheimfahrten

Verweise:

VwGH 15.12.1994, 93/15/0083
VwGH 17.02.1999, 95/14/0059
VwGH 27.02.2002, 98/13/0122

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