1. Erfassungsstichtag: 1.1.1985 2. Zur Zurückziehung von Vorbehalten siehe BGBl. Nr. 328/1987
§ 0
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Kurztitel
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1979
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
23.04.1979
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Langtitel
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Patentwesens
StF: BGBl. Nr. 348/1979
Änderung
BGBl. Nr. 525/1984
BGBl. III Nr. 132/2002
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Ägypten III 143/2005 *Albanien III 83/1997 *Algerien III 28/2000 *Antigua/Barbuda III 28/2000 *Äquatorialguinea III 134/2001 *Arabische Emirate III 28/2000 *Armenien 536/1994 *Aserbaidschan III 83/1997 *Australien 328/1987 *Barbados 328/1987 *Belarus 765/1993 *Belgien 328/1987 *Belize III 134/2001 *Benin 328/1987 *Bosnien-Herzegowina III 83/1997 *Botswana III 143/2005 *Brasilien 348/1979 *Bulgarien 328/1987, 536/1994 *Burkina Faso 120/1993 *China/VR 765/1993, III 28/2000 *Costa Rica III 28/2000 *Côte d’Ivoire 120/1993 *Dänemark 348/1979, 120/1993 *Deutschland/BRD 348/1979 *Dominika III 28/2000 *Ecuador III 134/2001 *Estland 536/1994 *Finnland 120/1993 *Frankreich 348/1979 *Gabun 348/1979 *Gambia III 28/2000 *Georgien 536/1994 *Ghana III 83/1997 *Grenada III 28/2000 *Griechenland 120/1993, III 83/1997 *Großbritannien 348/1979, III 28/2000 *Guinea 120/1993 *Guinea-Bissau III 28/2000 *Indien III 28/2000 *Indonesien III 28/2000 *Irland 120/1993 *Island III 83/1997 *Israel III 83/1997 *Italien 328/1987 *Japan 348/1979, 120/1993 *Jugoslawien III 83/1997 *Kamerun 348/1979 *Kanada 120/1993 *Kasachstan 765/1993 *Kenia 536/1994 *Kirgisistan III 83/1997 *Kolumbien III 134/2001 *Komoren III 143/2005 *Kongo 348/1979 *Korea/DVR 328/1987 *Korea/R 328/1987, 120/1993 *Kroatien III 28/2000 *Kuba III 83/1997 *Lesotho III 83/1997 *Lettland 765/1993 *Liberia 536/1994 *Libyen III 143/2005 *Liechtenstein 328/1987 *Litauen 536/1994 *Luxemburg 348/1979 *Madagaskar 348/1979 *Malawi 348/1979 *Mali 328/1987 *Marokko III 28/2000 *Mauretanien 328/1987 *Mazedonien III 83/1997 *Mexiko III 83/1997 *Moldau III 83/1997 *Monaco 328/1987 *Mongolei 120/1993 *Mosambik III 134/2001 *Namibia III 143/2005 *Neuseeland 120/1993 *Nicaragua III 143/2005 *Niederlande 328/1987 *Niger 120/1993 *Nigeria III 143/2005 *Norwegen 328/1987, 120/1993 *Oman III 154/2002 *Papua-Neuguinea III 143/2005 *Philippinen III 134/2001 *Polen 120/1993, 536/1994 *Portugal 120/1993 *Rumänien 328/1987 *Sambia III 154/2002 *San Marino III 143/2005 *Schweden 348/1979 *Schweiz 348/1979, III 83/1997 *Senegal 348/1979 *Seychellen III 143/2005 *Sierra Leone III 83/1997 *Simbabwe III 83/1997 *Singapur III 83/1997 *Slowakei 120/1993 *Slowenien 536/1994 *Spanien 120/1993, III 28/2000 *Sri Lanka 328/1987 *St. Lucia III 83/1997 *St. Vincent/Grenadinen III 154/2002 *Südafrika III 28/2000 *Sudan 328/1987 *Swasiland III 143/2005 *Syrien III 143/2005 *Tadschikistan III 83/1997 *Tansania III 28/2000 *Togo 348/1979 *Trinidad/Tobago III 143/2005 *Tschad 348/1979 *Tschechoslowakei 120/1993 *Tunesien III 154/2002 *Türkei III 83/1997 *Turkmenistan III 83/1997 *UdSSR 348/1979 *Uganda III 83/1997 *Ukraine 120/1993 *Ungarn 328/1987 *USA 348/1979 *Usbekistan 765/1993 *Vietnam 120/1993 *Zentralafrikanische R 348/1979 *Zypern III 28/2000 *Tschechien 120/1993
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens dessen
- Art. 1 Abs. 1 erster Satz, Art. 3 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 sowie Abs. 3 lit. a bis d, Art. 32, Art. 58 Abs. 2 lit. a sowie Abs. 3, Art. 61 Abs. 2 lit. a sowie Abs. 3 und Art. 65
- verfassungsändernd sind, samt Ausführungsordnung, wird
- verfassungsmäßig genehmigt.
- 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen Patentamtes die Ausführungsordnung nach Art. 58 Abs. 1 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens dadurch kundzumachen, daß sie in englischer und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 1979 hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 63 Abs. 2 am 23. April 1979 für Österreich in Kraft getreten.
Vor der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum genannten Vertrag hinterlegt:
Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Gabon, Japan, Kamerun, Kongo, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Togo, Tschad, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanisches Kaiserreich.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt den Vorbehalt, sich durch die Bestimmungen des Kapitels II des Vertrages nicht gebunden zu betrachten.
Der Vertrag ist von dem Tag an, an dem er für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch auf Berlin (West) anwendbar.
DÄNEMARK
Dänemark erklärt den Vorbehalt, sich durch die Bestimmungen des Kapitels II des genannten Vertrages betreffend die internationale vorläufige Prüfung nicht gebunden zu erachten.
FRANKREICH
- 1. In Anwendung der Absätze (1) und (5) des Artikels 64 des Vertrages sind die Bestimmungen des Kapitels II und des Artikels 59 des genannten Vertrages für Frankreich nicht verbindlich.
- 2. Unter Bezugnahme auf Artikel 62 Absatz (3) ist der Vertrag unter den oben angeführten Vorbehalten auf das Hoheitsgebiet der Französischen Republik einschließlich der Übersee-Departements und der Übersee-Gebiete anwendbar.
JAPAN
Die Regierung Japans erklärt gemäß Artikel 64(a) des Vertrages, daß:
(i) die Bestimmungen des Artikels 39 Absatz 1 hinsichtlich der Zuleitung eines Exemplars der internationalen Anmeldung und einer Übersetzung hiervon (wie vorgeschrieben) für Japan nicht verbindlich sind,
(i) die in Artikel 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder eine Übersetzung hiervon durch sein nationales Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch das Amt aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.
LUXEMBURG
Gemäß Artikel 64 ist Kapitel II des Vertrages für das Großherzogtum Luxemburg nicht verbindlich.
SCHWEDEN
Gemäß Artikel 64(a) (ii) des Vertrages erklärt Schweden, daß die in Artikel 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch sein nationales Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch das Amt aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.
SCHWEIZ
Die Ratifikationsurkunde enthält eine Erklärung gemäß Artikel 64(a), daß Kapitel II des Vertrages für die Schweizer Eidgenossenschaft nicht verbindlich sein soll.
SOWJETUNION
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen des Artikels 59 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens gebunden, der sich auf die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages bezieht.
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
I.
(1)
Gemäß Artikel 64(a) soll Kapitel II des Vertrages für die Vereinigten Staaten nicht verbindlich sein;
(2)
Gemäß Artikel 64(a) ist, soweit die Vereinigten Staaten betroffen sind, eine internationale Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nicht erforderlich; und
(3)
gemäß Artikel 64(a) wird die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten, in der diese als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt.
In Anwendung des Artikels 62 (3) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, daß der Vertrag auf alle Hoheitsgebiete anwendbar ist, für die die Vereinigten Staaten von Amerika international verantwortlich sind.
II.
Da das nationale Recht der Vereinigten Staaten von Amerika für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik das Prioritätsdatum nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nicht dem tatsächlichen Anmeldedatum in den Vereinigten Staaten von Amerika gleichstellt, erklärt dieser Staat gemäß Artikel 64 (4) (a) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, daß die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt wird.
Wenn eine internationale Anmeldung, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, gemäß Artikel 21 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens international veröffentlicht worden ist, gilt die internationale Anmeldung von diesem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend. Wenn eine derartige internationale Anmeldung nicht international veröffentlicht wurde, gilt sie von dem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend, zu dem ein Exemplar dieser internationalen Anmeldung in englischer Sprache, zusammen mit der nationalen Anmeldegebühr und einem Eid oder einer Erklärung des Erfinders, dem Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten übermittelt wurde.
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS*)
Präambel
Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 Bildung eines Verbands
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel I
Internationale Anmeldung und internationale Recherche
Artikel 3 Die internationale Anmeldung
Artikel 4 Der Antrag
Artikel 5 Die Beschreibung
Artikel 6 Die Ansprüche
Artikel 7 Die Zeichnungen
Artikel 8 Die Inanspruchnahme von Prioritäten
Artikel 9 Der Anmelder
Artikel 10 Das Anmeldeamt
Artikel 11 Das Anmeldedatum und die Wirkungen der internationalen Anmeldung
Artikel 12 Übermittlung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro und die Internationale Recherchenbehörde
Artikel 13 Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter
Artikel 14 Bestimmte Mängel der internationalen Anmeldung
Artikel 15 Die internationale Recherche
Artikel 16 Die Internationale Recherchenbehörde
Artikel 17 Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde
Artikel 18 Der internationale Recherchenbericht
Artikel 19 Änderung der Ansprüche im Verfahren vor dem Internationalen Büro
Artikel 20 Übermittlung an die Bestimmungsämter
Artikel 21 Internationale Veröffentlichung
Artikel 22 Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter
Artikel 23 Aussetzung des nationalen Verfahrens
Artikel 24 Möglicher Verlust der Wirkung in den Bestimmungsstaaten
Artikel 25 Nachprüfung durch die Bestimmungsämter
Artikel 26 Möglichkeit der Berichtigung vor den Bestimmungsämtern
Artikel 27 Nationale Erfordernisse
Artikel 28 Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen im Verfahren vor den Bestimmungsämtern
Artikel 29 Die Wirkungen der internationalen Veröffentlichung
Artikel 30 Vertraulicher Charakter einer internationalen Anmeldung
Kapitel II
Die internationale vorläufige Prüfung
Artikel 31 Antrag auf internationale vorläufige Prüfung
Artikel 32 Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Artikel 33 Die internationale vorläufige Prüfung
Artikel 34 Das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
Artikel 35 Der internationale vorläufige Prüfungsbericht
Artikel 36 Die Übermittlung, Übersetzung und Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts
Artikel 37 Zurücknahme eines Antrags auf internationale vorläufige Prüfung oder einer Auswahlerklärung
Artikel 38 Vertraulicher Charakter der internationalen vorläufigen Prüfung
Artikel 39 Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an das ausgewählte Amt
Artikel 40 Aussetzung der nationalen Prüfung und des sonstigen Verfahrens
Artikel 41 Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor dem ausgewählten Amt
Artikel 42 Ergebnisse nationaler Prüfungen durch ausgewählte Ämter
Kapitel III
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 43 Nachsuchen um bestimmte Schutzrechte
Artikel 44 Nachsuchen um zwei Schutzrechtsarten
Artikel 45 Regionale Patentverträge
Artikel 46 Unrichtige Übersetzung einer internationalen Anmeldung
Artikel 47 Fristen
Artikel 48 Fristenüberschreitungen in einzelnen Fällen
Artikel 49 Das Recht zum Auftreten vor den internationalen Behörden
Kapitel IV
Technische Dienste
Artikel 50 Patentinformationsdienste
Artikel 51 Technische Hilfe
Artikel 52 Beziehungen zu anderen Vertragsbestimmungen
Kapitel V
Verwaltungsbestimmungen
Artikel 53 Die Versammlung
Artikel 54 Der Exekutivausschuß
Artikel 55 Das Internationale Büro
Artikel 56 Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit
Artikel 57 Finanzen
Artikel 58 Die Ausführungsordnung
Kapitel VI
Streitigkeiten
Artikel 59 Beilegung von Streitigkeiten
Kapitel VII
Revision und Änderungen
Artikel 60 Revision des Vertrags
Artikel 61 Änderung einzelner Bestimmungen des Vertrags
Kapitel VIII
Schlußbestimmungen
Artikel 62 Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
Artikel 63 Inkrafttreten des Vertrags
Artikel 64 Vorbehalte
Artikel 65 Schrittweise Anwendung
Artikel 66Kündigung
Artikel 67 Unterzeichnung und Sprachen
Artikel 68 Hinterlegung
Artikel 69 Notifikationen
(Amtliche Übersetzung gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Vertrags)
Die Vertragsstaaten,
In dem Wunsch, einen Beitrag für den Fortschritt von Wissenschaft und Technik zu leisten,
In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen zu vervollkommnen,
In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen, wenn um Schutz in mehreren Ländern nachgesucht wird, zu erleichtern und wirtschaftlicher zu gestalten,
In dem Wunsch, der Öffentlichkeit den Zugang zu technischen Informationen, die in Dokumenten enthalten sind, in denen neue Erfindungen beschrieben werden, zu erleichtern und zu beschleunigen
In dem Wunsch, den wirtschaftlichen Fortschritt der Entwicklungsländer zu fördern und zu beschleunigen, durch die Annahme von Maßnahmen, die bestimmt sind, die Wirksamkeit der auf nationaler oder regionaler Ebene für den Schutz von Erfindungen entwickelten Rechtssysteme dadurch zu erhöhen, daß leicht erreichbare Informationen über die Verfügbarkeit technischer Lösungen, die auf ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnitten sind, zur Verfügung gestellt werden und daß der Zugang zu der in ständigem Wachstum begriffenen modernen Technik erleichtert wird,
In der Überzeugung, daß die internationale Zusammenarbeit die Verwirklichung dieser Ziele in hohem Maße fördern wird,
Haben diesen Vertrag geschlossen.
___________________
*) Der unterzeichnete Vertragstext enthält kein Inhaltsverzeichnis.
Anmerkung
1. Erfassungsstichtag: 1.1.1985
2. Zur Zurückziehung von Vorbehalten siehe BGBl. Nr. 328/1987
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Gesetzesnummer
10002459
Dokumentnummer
NOR11002482
alte Dokumentnummer
N2197914558R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
