Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Alte FassungIn Kraft seit 20.11.2020

1. Erfassungsstichtag: 1.1.1985 2. Zur Zurückziehung von Vorbehalten siehe BGBl. Nr. 328/1987

§ 0

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Kurztitel

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 348/1979

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

20.11.2020

Außerkrafttretensdatum

28.01.2021

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Langtitel

(Übersetzung)

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

StF: BGBl. Nr. 348/1979 (NR: GP XIV RV 869 AB 1138 S. 116 . BR: AB 1949 S. 382 .)

Änderung

BGBl. Nr. 525/1984

BGBl. Nr. 328/1987 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 120/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 765/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 536/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 83/1997 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 28/2000 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 134/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 132/2002

BGBl. III Nr. 154/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 143/2005 (K – Geltungsbereich)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41 . BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. III Nr. 21/2009 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 153/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 113/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 171/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 189/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 177/2020 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Ägypten III 143/2005 *Albanien III 83/1997 *Algerien III 28/2000 *Angola III 21/2009 *Antigua/Barbuda III 28/2000 *Äquatorialguinea III 134/2001 *Armenien 536/1994 *Aserbaidschan III 83/1997 *Australien 328/1987 *Bahrain III 21/2009 *Barbados 328/1987 *Belarus 765/1993 *Belgien 328/1987 *Belize III 134/2001 *Benin 328/1987 *Bosnien-Herzegowina III 83/1997 *Botsuana III 143/2005 *Brasilien 348/1979 *Brunei III 153/2013 *Bulgarien 328/1987, 536/1994 *Burkina Faso 120/1993 *Chile III 21/2009 *China 765/1993, III 28/2000 *Costa Rica III 28/2000 *Côte d’Ivoire 120/1993 *Dänemark 348/1979, 120/1993 *Deutschland/BRD 348/1979 *Dominica III 28/2000 *Dominikanische R III 21/2009 *Dschibuti III 171/2016 *Ecuador III 134/2001 *El Salvador III 21/2009 *Estland 536/1994 *Eswatini III 143/2005 *Finnland 120/1993 *Frankreich 348/1979, 328/1987 *Gabun 348/1979 *Gambia III 28/2000 *Georgien 536/1994 *Ghana III 83/1997 *Grenada III 28/2000 *Griechenland 120/1993, III 83/1997 *Guatemala III 21/2009 *Guinea 120/1993 *Guinea-Bissau III 28/2000 *Honduras III 21/2009 *Indien III 28/2000 *Indonesien III 28/2000 *Iran III 113/2016 *Irland 120/1993 *Island III 83/1997 *Israel III 83/1997 *Italien 328/1987 *Japan 348/1979, 328/1987, 120/1993 *Jordanien III 189/2019 *Jugoslawien III 83/1997 *Kambodscha III 171/2016 *Kamerun 348/1979 *Kanada 120/1993 *Kasachstan 765/1993 *Katar III 153/2013 *Kenia 536/1994 *Kirgisistan III 83/1997 *Kolumbien III 134/2001 *Komoren III 143/2005 *Kongo 348/1979 *Korea/DVR 328/1987 *Korea/R 328/1987, 120/1993 *Kroatien III 28/2000 *Kuba III 83/1997 *Kuwait III 113/2016 *Laos III 21/2009 *Lesotho III 83/1997 *Lettland 765/1993 *Liberia 536/1994 *Libyen III 143/2005 *Liechtenstein 328/1987 *Litauen 536/1994 *Luxemburg 348/1979, 328/1987 *Madagaskar 348/1979 *Malawi 348/1979 *Malaysia III 21/2009 *Mali 328/1987 *Malta III 21/2009 *Marokko III 28/2000 *Mauretanien 328/1987 *Mexiko III 83/1997 *Moldau III 83/1997 *Monaco 328/1987 *Mongolei 120/1993 *Montenegro III 21/2009 *Mosambik III 134/2001 *Namibia III 143/2005 *Neuseeland 120/1993 *Nicaragua III 143/2005 *Niederlande 328/1987, III 153/2013 *Niger 120/1993 *Nigeria III 143/2005 *Nordmazedonien III 83/1997 *Norwegen 328/1987, 120/1993 *Oman III 154/2002 *Panama III 153/2013 *Papua-Neuguinea III 143/2005 *Peru III 21/2009 *Philippinen III 134/2001 *Polen 120/1993, 536/1994 *Portugal 120/1993 *Ruanda III 153/2013 *Rumänien 328/1987 *Sambia III 154/2002 *Samoa III 189/2019 *San Marino III 143/2005 *São Tomé/Príncipe III 21/2009 *Saudi-Arabien III 153/2013 *Schweden 348/1979 *Schweiz 348/1979, III 83/1997 *Senegal 348/1979 *Seychellen III 143/2005 *Sierra Leone III 83/1997 *Simbabwe III 83/1997 *Singapur III 83/1997 *Slowakei 120/1993 *Slowenien 536/1994 *Spanien 120/1993, III 28/2000 *Sri Lanka 328/1987 *St. Kitts/Nevis III 21/2009 *St. Lucia III 83/1997 *St. Vincent/Grenadinen III 154/2002 *Südafrika III 28/2000 *Sudan 328/1987 *Syrien III 143/2005 *Tadschikistan III 83/1997 *Tansania III 28/2000 *Thailand III 153/2013 *Togo 348/1979 *Trinidad/Tobago III 143/2005 *Tschad 348/1979 *Tschechische R 120/1993 *Tschechoslowakei 120/1993 *Tunesien III 154/2002 *Türkei III 83/1997 *Turkmenistan III 83/1997 *UdSSR 348/1979 *Uganda III 83/1997 *Ukraine 120/1993 *Ungarn 328/1987 *USA 348/1979, 328/1987 *Usbekistan 765/1993 *Vereinigte Arabische Emirate III 28/2000 *Vereinigtes Königreich 348/1979, 328/1987, III 28/2000, III 177/2020 *Vietnam 120/1993 *Zentralafrikanische R 348/1979 *Zypern III 28/2000

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens samt Ausführungsordnung, wird verfassungsmäßig genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen Patentamtes die Ausführungsordnung nach Art. 58 Abs. 1 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens dadurch kundzumachen, daß sie in englischer und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 177/2020)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 1979 hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 63 Abs. 2 am 23. April 1979 für Österreich in Kraft getreten.

Vor der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum genannten Vertrag hinterlegt:

Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Gabon, Japan, Kamerun, Kongo, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Togo, Tschad, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanisches Kaiserreich.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgendeVorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unterhttp://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [PCT ]: Niederlande

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden zu erachten:

Bahrain, Chile, Laos, Katar, Malaysia, Malta, Oman, St. Vincent/Grenadinen, Thailand, Tunesien.

ALGERIEN

Gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt Algerien, dass für jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.

BULGARIEN

(Anm.: Erklärung zu Art. 59 zurückgezogen mit BGBl.Nr. 536/1994)

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt den Vorbehalt, sich durch die Bestimmungen des Kapitels II des Vertrages nicht gebunden zu betrachten.

Der Vertrag ist von dem Tag an, an dem er für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch auf Berlin (West) anwendbar.

CHINA

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der WIPO zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. China hat folgende Erklärung abgegeben:

  1. 1. Die Nennung Chinas in einer internationalen PCT-Anmeldung, die am oder nach dem 1. Juli 1997 eingereicht wird, schließt auch die Sonderverwaltungsregion Hongkong ein.
  2. 2. Die Modalitäten des „Eintritts in die nationale Phase“ gemäß Art. 22 und Art. 39 des Vertrags werden, sofern es sich um am oder nach dem 1. Juli 1997 eingereichte internationale Anmeldungen handelt und China namhaft gemacht wird, dem Generaldirektor der WIPO nicht später als im laufenden Jahr (dh. bis zum 31. Dezember 1997) mitgeteilt.

DÄNEMARK

(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 120/1993)

FRANKREICH

1. In Anwendung der Absätzeunddes Artikels 64 des Vertrages sind die Bestimmungen des Artikels 59 des genannten Vertrages für Frankreich nicht verbindlich.

(Anm.: Erklärung hinsichtlich des Kapitels II zurückgezogen mit BGBl.Nr. 328/1987)

2. Unter Bezugnahme auf Artikel 62 Absatzist der Vertrag unter den oben angeführten Vorbehalten auf das Hoheitsgebiet der Französischen Republik einschließlich der Übersee-Departements und der Übersee-Gebiete anwendbar.

GRIECHENLAND

(Anm.: Vorbehalte zu Art 31 bis 42 und zu den Regeln 53 bis 78 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 83/1997)

INDIEN

Gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt Indien, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden erachtet.

INDONESIEN

Indonesien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden. Indonesien steht auf dem Standpunkt, dass jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erfordert.

IRAN

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Islamische Republik Iran gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, dass sie sich durch Art. 59 nicht als gebunden betrachtet.

JAPAN

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 39 Abs. 1 lit. a zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)

(Anm.: Erklärung zu Art. 40 zurückgezogen mit BGBl Nr. 120/1993)

KAMBODSCHA

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Kambodscha gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, dass es sich durch Art. 59 nicht als gebunden betrachtet.

REPUBLIK KOREA

(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl.Nr. 120/1993)

KUBA

Kuba erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden, sondern ist der Auffassung, daß eine Streitigkeit nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden kann.

LUXEMBURG

(Anm.: Erklärung zu Kapitel IIzurückgezogen mit BGBl.Nr. 328/1987)

NIEDERLANDE

„Das Königreich der Niederlande ist Mitgliedstaat des am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossenen Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (im folgenden „das Übereinkommen“ genannt). Gemäß Art. 45 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens (im folgenden „der Vertrag“ genannt) kann eine internationale Patentanmeldung, in der das Königreich der Niederlande als Bestimmungsstaat oder ausgewählter Staat benannt wird, demnach auch im Hinblick auf die Erteilung eines europäischen Patents beantragt werden. In seinem innerstaatlichen Recht hat das Königreich für sich selbst nicht die in Art. 45 Abs. 2 des Vertrages vorgesehene Möglichkeit vorgesehen.

In diesem Zusammenhang ist folgendes zu bemerken. Das im Königreich geltende nationale Patentrecht gilt für die Gesamtheit des Königreiches, das heißt für die Niederlande und die Niederländischen Antillen, und Patente, die aufgrund einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden, in der das Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und in der der Anmelder nicht gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten, haben rechtliche Folgen für das gesamte Königreich.

Gemäß Art. 168 jedoch ist das Übereinkommen nicht auf die Niederländischen Antillen anzuwenden und findet folglich nur auf die Niederlande Anwendung. Folglich haben gemäß dem Übereinkommen erteilte Patente, einschließlich europäischer Patente, die aufgrund einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden, in welcher das Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und in der der Anmelder gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten, nur rechtliche Folgen in den Niederlanden allein und nicht in den Niederländischen Antillen.“

Weiters haben die Niederlande am 20. Juni 2011 ihre anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung abgeändert und ferner mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet der Vertrag – neben dem europäischen Teil der Niederlande und Aruba – auch auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba Anwendung, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.

NORWEGEN

Norwegen hat am 1. Oktober 1988 gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a Z ii des Vertrages erklärt, daß die in Art. 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das norwegische nationale Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch Norwegen aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.

POLEN

Gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a Z i und ii des Vertrages

  1. steht die in Art. 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das Patentamt der Republik Polen oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegen.

(Anm.: Erklärung zu Art. 39 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 536/1994)

RUMÄNIEN

Rumänien erklärt gemäß Art. 64 Abs. 5, daß es sich selbst als nicht durch Art. 59 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens gebunden betrachtet.

Rumänien ist der Auffassung, daß Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages oder der Ausführungsordnung nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden können.

SAMOA

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Samoa gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, dass es sich durch Art. 59 nicht als gebunden betrachtet.

SCHWEDEN

Gemäß Artikel 64 (a) (ii) des Vertrages erklärt Schweden, daß die in Artikel 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch sein nationales Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch das Amt aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.

SCHWEIZ

(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 83/1997)

SPANIEN

(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 28/2000)

SOWJETUNION

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen des Artikels 59 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens gebunden, der sich auf die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages bezieht.

ST. LUCIA

St. Lucia erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden.

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

I.

(Anm.: Abs. 1 Erklärung hinsichtlich des Kapitels II zurückgezogen mit BGBl.Nr. 328/1987)

(2)

Gemäß Artikel 64  (a) ist, soweit die Vereinigten Staaten betroffen sind, eine internationale Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nicht erforderlich; und

(3)

gemäß Artikel 64  (a) wird die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten, in der diese als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt.

In Anwendung des Artikels 62 (3) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, daß der Vertrag auf alle Hoheitsgebiete anwendbar ist, für die die Vereinigten Staaten von Amerika international verantwortlich sind.

II.

Da das nationale Recht der Vereinigten Staaten von Amerika für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik das Prioritätsdatum nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nicht dem tatsächlichen Anmeldedatum in den Vereinigten Staaten von Amerika gleichstellt, erklärt dieser Staat gemäß Artikel 64 (4) (a) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, daß die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt wird.

Wenn eine internationale Anmeldung, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, gemäß Artikel 21 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens international veröffentlicht worden ist, gilt die internationale Anmeldung von diesem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend. Wenn eine derartige internationale Anmeldung nicht international veröffentlicht wurde, gilt sie von dem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend, zu dem ein Exemplar dieser internationalen Anmeldung in englischer Sprache, zusammen mit der nationalen Anmeldegebühr und einem Eid oder einer Erklärung des Erfinders, dem Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten übermittelt wurde.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Das Vereinigte Königreich hat am 6. Jänner 1981 und 27. Juli 1983 den Geltungsbereich des genannten Vertrages auf Hongkong bzw. die Insel Man ausgedehnt.

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der WIPO zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat gemäß Art. 62 Abs. 3 die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs dieses Vertrags auf Gibraltar erklärt.

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS *)

Präambel

Einleitende Bestimmungen

Artikel 1 Bildung eines Verbands

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Kapitel I
Internationale Anmeldung und internationale Recherche

Artikel 3 Die internationale Anmeldung

Artikel 4 Der Antrag

Artikel 5 Die Beschreibung

Artikel 6 Die Ansprüche

Artikel 7 Die Zeichnungen

Artikel 8 Die Inanspruchnahme von Prioritäten

Artikel 9 Der Anmelder

Artikel 10 Das Anmeldeamt

Artikel 11 Das Anmeldedatum und die Wirkungen der internationalen Anmeldung

Artikel 12 Übermittlung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro und die Internationale Recherchenbehörde

Artikel 13 Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter

Artikel 14 Bestimmte Mängel der internationalen Anmeldung

Artikel 15 Die internationale Recherche

Artikel 16 Die Internationale Recherchenbehörde

Artikel 17 Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde

Artikel 18 Der internationale Recherchenbericht

Artikel 19 Änderung der Ansprüche im Verfahren vor dem Internationalen Büro

Artikel 20 Übermittlung an die Bestimmungsämter

Artikel 21 Internationale Veröffentlichung

Artikel 22 Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter

Artikel 23 Aussetzung des nationalen Verfahrens

Artikel 24 Möglicher Verlust der Wirkung in den Bestimmungsstaaten

Artikel 25 Nachprüfung durch die Bestimmungsämter

Artikel 26 Möglichkeit der Berichtigung vor den Bestimmungsämtern

Artikel 27 Nationale Erfordernisse

Artikel 28 Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen im Verfahren vor den Bestimmungsämtern

Artikel 29 Die Wirkungen der internationalen Veröffentlichung

Artikel 30 Vertraulicher Charakter einer internationalen Anmeldung

Kapitel II
Die internationale vorläufige Prüfung

Artikel 31 Antrag auf internationale vorläufige Prüfung

Artikel 32 Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

Artikel 33 Die internationale vorläufige Prüfung

Artikel 34 Das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde

Artikel 35 Der internationale vorläufige Prüfungsbericht

Artikel 36 Die Übermittlung, Übersetzung und Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts

Artikel 37 Zurücknahme eines Antrags auf internationale vorläufige Prüfung oder einer Auswahlerklärung

Artikel 38 Vertraulicher Charakter der internationalen vorläufigen Prüfung

Artikel 39 Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an das ausgewählte Amt

Artikel 40 Aussetzung der nationalen Prüfung und des sonstigen Verfahrens

Artikel 41 Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor dem ausgewählten Amt

Artikel 42 Ergebnisse nationaler Prüfungen durch ausgewählte Ämter

Kapitel III
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 43 Nachsuchen um bestimmte Schutzrechte

Artikel 44 Nachsuchen um zwei Schutzrechtsarten

Artikel 45 Regionale Patentverträge

Artikel 46 Unrichtige Übersetzung einer internationalen Anmeldung

Artikel 47 Fristen

Artikel 48 Fristenüberschreitungen in einzelnen Fällen

Artikel 49 Das Recht zum Auftreten vor den internationalen Behörden

Kapitel IV
Technische Dienste

Artikel 50 Patentinformationsdienste

Artikel 51 Technische Hilfe

Artikel 52 Beziehungen zu anderen Vertragsbestimmungen

Kapitel V
Verwaltungsbestimmungen

Artikel 53 Die Versammlung

Artikel 54 Der Exekutivausschuß

Artikel 55 Das Internationale Büro

Artikel 56 Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit

Artikel 57 Finanzen

Artikel 58 Die Ausführungsordnung

Kapitel VI
Streitigkeiten

Artikel 59 Beilegung von Streitigkeiten

Kapitel VII
Revision und Änderungen

Artikel 60 Revision des Vertrags

Artikel 61 Änderung einzelner Bestimmungen des Vertrags

Kapitel VIII
Schlußbestimmungen

Artikel 62 Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden

Artikel 63 Inkrafttreten des Vertrags

Artikel 64 Vorbehalte

Artikel 65 Schrittweise Anwendung

Artikel 66 Kündigung

Artikel 67 Unterzeichnung und Sprachen

Artikel 68 Hinterlegung

Artikel 69 Notifikationen

(Amtliche Übersetzung gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Vertrags)

Die Vertragsstaaten,

In dem Wunsch, einen Beitrag für den Fortschritt von Wissenschaft und Technik zu leisten,

In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen zu vervollkommnen,

In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen, wenn um Schutz in mehreren Ländern nachgesucht wird, zu erleichtern und wirtschaftlicher zu gestalten,

In dem Wunsch, der Öffentlichkeit den Zugang zu technischen Informationen, die in Dokumenten enthalten sind, in denen neue Erfindungen beschrieben werden, zu erleichtern und zu beschleunigen

In dem Wunsch, den wirtschaftlichen Fortschritt der Entwicklungsländer zu fördern und zu beschleunigen, durch die Annahme von Maßnahmen, die bestimmt sind, die Wirksamkeit der auf nationaler oder regionaler Ebene für den Schutz von Erfindungen entwickelten Rechtssysteme dadurch zu erhöhen, daß leicht erreichbare Informationen über die Verfügbarkeit technischer Lösungen, die auf ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnitten sind, zur Verfügung gestellt werden und daß der Zugang zu der in ständigem Wachstum begriffenen modernen Technik erleichtert wird,

In der Überzeugung, daß die internationale Zusammenarbeit die Verwirklichung dieser Ziele in hohem Maße fördern wird,

Haben diesen Vertrag geschlossen.

__________________________

*) Der unterzeichnete Vertragstext enthält kein Inhaltsverzeichnis.

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.1.1985

2. Zur Zurückziehung von Vorbehalten siehe BGBl. Nr. 328/1987

Schlagworte

e-rk3,

PCT (Patent Cooperation Treaty)

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

10002459

Dokumentnummer

NOR40227383

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)