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Artikel 26 Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1979

Artikel 26

Möglichkeit der Berichtigung vor den Bestimmungsämtern

Ein Bestimmungsamt darf eine internationale Anmeldung wegen Nichtbeachtung von Vorschriften dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung nicht zurückweisen, ohne dem Anmelder zuvor Gelegenheit zu geben, die Anmeldung in dem nach dem nationalen Recht für vergleichbare Fälle bei nationalen Anmeldungen vorgesehenen Umfang und Verfahren zu berichtigen.

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