vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1979

Artikel 5

Die Beschreibung

In der Beschreibung ist die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie danach ausführen kann.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)