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Artikel 69 Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1979

Artikel 69

Notifikationen

Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums:

  1. i) die Unterzeichnung nach Artikel 62,
  2. ii) die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 62,
  3. iii) den Tag des Inkrafttretens des Vertrags und den Tag, von dem an Kapitel II nach Artikel 63 Absatz 3 anwendbar wird,
  4. iv) Erklärungen nach Artikel 64 Absätze 1 bis 5,
  5. v) Zurücknahmen von Erklärungen nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe b;
  6. vi) Kündigungen, die nach Artikel 66 zugehen, und
  7. vii) Erklärungen nach Artikel 31 Absatz 4.

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