Artikel 69
Notifikationen
Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums:
- i) die Unterzeichnung nach Artikel 62,
- ii) die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 62,
- iii) den Tag des Inkrafttretens des Vertrags und den Tag, von dem an Kapitel II nach Artikel 63 Absatz 3 anwendbar wird,
- iv) Erklärungen nach Artikel 64 Absätze 1 bis 5,
- v) Zurücknahmen von Erklärungen nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe b;
- vi) Kündigungen, die nach Artikel 66 zugehen, und
- vii) Erklärungen nach Artikel 31 Absatz 4.
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