§ 7 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Abschnitt III

Ordentlicher Zivildienst

§ 7

(1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.

(2) Der ordentliche Zivildienst dauert acht Monate und ist, von den im § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3 und § 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.