§ 7 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1986

Abschnitt III

Ordentlicher Zivildienst

§ 7

(1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Der ordentliche Zivildienst dauert unbeschadet des § 5 Abs. 6 acht Monate und ist, von den im § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 16, § 19 Abs. 3 und § 19a Abs. 3 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 11)