§ 7 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Abschnitt III

Ordentlicher Zivildienst

§ 7

(1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.

(2) Die Dauer des ordentlichen Zivildienstes beträgt, unbeschadet des § 5a Abs. 5, zehn Monate. Sie beträgt acht Monate, wenn für den Zivildienstpflichtigen auf Grund der Art der von ihm zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber den üblicherweise von Zivildienstpflichtigen zu erbringenden Dienstleistungen besondere physische, psychische und arbeitszeitliche Belastungen verbunden sind. Diese werden in der Regel bei der sozialen oder gesundheitlichen Betreuung von Pflegebedürftigen oder kranken Menschen anzunehmen sein.

(3) Eine besondere arbeitszeitliche Belastung ist gegeben, wenn Zivildienstpflichtige bei der Einrichtung regelmäßig zumindest sechsmal innerhalb eines Kalendermonats in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr für mindestens sechs Stunden zu Dienstleistungen herangezogen werden.

(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den im § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3 und § 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.