§ 7 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Abschnitt III

Ordentlicher Zivildienst

§ 7

(1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.

(2) Die Dauer des ordentlichen Zivildienstes beträgt elf Monate. Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Vom Zivildienstpflichtigen, der bereits Präsenzdienst geleistet hat, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten; in diesem Fall ist Abs. 1 erster Satz nicht anzuwenden.

(3) Wenn der Zivildienstpflichtige dies innerhalb eines Monates ab Zustellung des Feststellungsbescheides gemäß § 5 Abs. 4 beantragt, und wenn eine entsprechende Zuweisung unter Bedachtnahme auf die Eignung des Zivildienstpflichtigen und auf die Erfordernisse des Zivildienstes möglich ist, hat der Zivildienstpflichtige an Stelle des letzten Monates im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes Übungen im Bereich des Zivilschutzes oder Dienst im Katastropheneinsatz im Ausmaß von 30 Tagen zu leisten; hiezu ist er möglichst innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Ableistung dieses Zivildienstes heranzuziehen. Die Anrechnungsbestimmungen des Abs. 2 gelten.

(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den im Abs. 3 und in § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3, § 19a Abs. 5 und § 19b geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Dauer der zu leistenden Dienstzeit richtet sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Zuweisungsbescheides.

(6) (Anm.: Abs. 6 tritt erst mit 11. 3. 1994 in Kraft)