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§ 75 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Drittstaaten-Abschlussprüfer von in Österreich börsenotierten Unternehmen aus einem Drittstaat

§ 75.

(1) Drittstaaten-Abschlussprüfer, welche beabsichtigen den Bestätigungsvermerk in Bezug auf einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss oder gegebenenfalls den Zusicherungsvermerk in Bezug auf eine Nachhaltigkeitsberichterstattung oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder eines anderen EWR‑Vertragsstaats, dessen übertragbare Wertpapiere oder andere von ihm ausgegebenen Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 in Österreich zum Handel zugelassen sind, zu erteilen, haben einen Antrag auf Registrierung an die APAB zu richten, es sei denn, das Unternehmen gibt ausschließlich Schuldtitel aus, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:

  1. 1. sie wurden vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, zugelassen oder
  2. 2. sie wurden ab dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWRVertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro am Ausgabetag oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, zugelassen.

(2) Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind folgende Nachweise der Voraussetzungen anzuschließen:

  1. 1. ein Identitätsnachweis,
  2. 2. der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  3. 3. der Nachweis über die Zulassung des Prüfers zur Durchführung von Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beide Nachweise im Drittstaat,
  4. 4. der Nachweis über das Vorliegen von, den Vorgaben der Art. 4 bis 10 der Richtlinie 2006/43/EG entsprechenden, gleichwertigen Voraussetzungen,
  5. 5. der Nachweis über eine vergleichbare aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den §§ 11 und 77 Abs. 1 WTBG 2017 und
  6. 6. der Nachweis über die Veröffentlichung eines jährlichen Transparenzberichts auf der Website des Drittstaaten-Abschlussprüfers spätestens 4 Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres, der die in § 55 genannten Informationen oder gleichwertige Anforderungen an die Offenlegung erfüllt.

(3) Die APAB darf einen Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß Abs. 1 nur registrieren, wenn die Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Abs. 1 in Übereinstimmung mit

  1. 1. den internationalen Prüfungsstandards gemäß § 269a UGB,
  2. 2. den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß den §§ 271, 271a und 271b UGB und
  3. 3. den Anforderungen betreffend das vereinbarte Entgelt des Abschlussprüfers gemäß § 270 UGB

(4) Die APAB hat die Nachweise gemäß Abs. 2 auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb dieser Frist ist der Antrag auf Registrierung zum Zweck der Abschlussprüfung oder zum Zweck der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit Bescheid zurückzuweisen. Die APAB hat nach Vorliegen der vollständigen Nachweise und bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 52 und § 53 vorzunehmen.

(5) Registrierte Drittstaaten-Abschlussprüfer unterliegen der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück. Die APAB hat die Eintragung im Register mit Bescheid zu löschen, wenn eine der Registrierungsvoraussetzungen nicht vorlag oder eine der Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt.

(6) Bestätigungsvermerke in Bezug auf Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse und Zusicherungsvermerke in Bezug auf Nachhaltigkeitsberichterstattungen oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattungen gemäß Abs. 1, die von Drittstaaten-Abschlussprüfern erteilt worden sind, die nicht im öffentlichen Register gemäß § 52 und § 53 eingetragen sind, haben in Österreich keine Rechtswirkung.

Schlagworte

Jahresabschluss

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275733

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