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§ 55 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

6. Abschnitt

Transparenzbericht Transparenzbericht

§ 55.

Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, haben alljährlich einen Transparenzbericht gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erstellen, zu veröffentlichen und der APAB anzuzeigen.