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§ 74 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

3. Abschnitt

Drittstaaten-Abschlussprüfer und Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften Zulassung von Drittstaaten-Abschlussprüfern

§ 74.

(1) Auf Grundlage der Gegenseitigkeit kann die APAB auf Antrag Drittstaaten-Abschlussprüfer für die Durchführung von

  1. 1. Abschlussprüfungen oder
  2. 2. Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung

(2) Wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind, ist vor Zulassung eines Drittstaaten-Abschlussprüfers § 69 sinngemäß anzuwenden.

(3) Zugelassene Drittstaaten-Abschlussprüfer unterliegen der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275732

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