Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften von in Österreich börsenotierten Unternehmen aus einem Drittstaat
§ 76.
(1) Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften, welche beabsichtigen den Bestätigungsvermerk in Bezug auf einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss oder den Zusicherungsvermerk in Bezug auf eine Nachhaltigkeitsberichterstattung oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder einem anderen EWR‑Vertragsstaat, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von ihr ausgegebenen Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 in Österreich zum Handel zugelassen sind, zu erteilen, haben einen Antrag auf Registrierung an die APAB zu richten, es sei denn, das Unternehmen gibt ausschließlich Schuldtitel aus, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:
- 1. sie wurden vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWRVertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, zugelassen oder
- 2. sie wurden ab dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWRVertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro am Ausgabetag oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, zugelassen.
(2) Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind folgende Nachweise der Voraussetzungen anzuschließen:
- 1. eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung,
- 2. der Nachweis über die Zulassung der Prüfungsgesellschaft zur Durchführung von Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beide Nachweise im Drittstaat,
- 3. der Nachweis über das Vorliegen von, den Vorgaben der Art. 4 bis 10 - mit Ausnahme von Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 UAbs. 2 - der Richtlinie 2006/43/EG entsprechenden, gleichwertigen Voraussetzungen durch die Mehrheit der dem Verwaltungs- bzw. Leitungsorgan angehörenden natürlichen Personen,
- 4. der Nachweis über das Vorliegen von, den Vorgaben der Art. 4 bis 10 der Richtlinie 2006/43/EG entsprechenden, gleichwertigen Voraussetzungen durch den verantwortlichen Prüfer,
- 5. der Nachweis über eine vergleichbare aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den §§ 11 und 77 Abs. 1 WTBG 2017 und
- 6. der Nachweis über die Veröffentlichung eines jährlichen Transparenzberichts auf der Website der Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft spätestens 4 Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres, der die in § 55 genannten Informationen oder gleichwertige Anforderungen an die Offenlegung erfüllt.
(3) Die APAB darf eine Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft gemäß Abs. 1 nur registrieren, wenn die Abschlussprüfungen und die Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Abs. 1 in Übereinstimmung mit
- 1. den internationalen Prüfungsstandards gemäß § 269a UGB,
- 2. den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß den §§ 271, 271a und 271b UGB und
- 3. den Anforderungen betreffend das vereinbarte Entgelt des Abschlussprüfers gemäß § 270 UGB
- oder gleichwertigen Standards und Anforderungen durchgeführt werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Europäische Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten. Bis zu einer solchen Entscheidung der Europäischen Kommission entscheidet die APAB über die Gleichwertigkeit. Bei dieser Entscheidung sind die von der Europäischen Kommission in delegierten Rechtsakten gemäß Art. 45 Abs. 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Kriterien heranzuziehen.
(4) Die APAB hat die Nachweise gemäß Abs. 2 auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb dieser Frist ist der Antrag auf Registrierung mit Bescheid zurückzuweisen. Die APAB hat nach Vorliegen der vollständigen Nachweise und bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 52 und § 54 vorzunehmen.
(5) Registrierte Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften unterliegen der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück. Die APAB hat die Eintragung im Register mit Bescheid zu löschen, wenn eine der Registrierungsvoraussetzungen nicht vorlag oder eine der Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt.
(6) Bestätigungsvermerke in Bezug auf Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse und Zusicherungsvermerke in Bezug auf Nachhaltigkeitsberichterstattungen oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattungen gemäß Abs. 1, die von Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften erteilt worden sind, die zu diesem Zeitpunkt nicht im öffentlichen Register gemäß § 52 und § 54 eingetragen sind, haben in Österreich keine Rechtswirkung.
Schlagworte
Jahresabschluss
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Gesetzesnummer
20009615
Dokumentnummer
NOR40275734
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