Ausnahmen bei Gleichwertigkeit
§ 77.
(1) Die APAB kann auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und nach Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts sowie einer Kooperationsvereinbarung gemäß Abs. 2 einen gemäß § 75 registrierten Drittstaaten-Abschlussprüfer oder eine gemäß § 76 registrierte Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft von der öffentlichen Aufsicht gemäß § 75 Abs. 5 oder § 76 Abs. 5 ganz oder teilweise ausnehmen. Von der Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen und Inspektionen kann die APAB diesen Drittstaaten-Abschlussprüfer oder diese Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft nur ausnehmen, sofern dieser Drittstaaten-Abschlussprüfer oder diese Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft bereits während der vorangegangenen drei Jahre einer Qualitätssicherungsprüfung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäische Union oder einem anderen EWR‑Vertragsstaat oder in einem Drittstaat unterworfen wurde.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Vorschlag der APAB mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten Kooperationsvereinbarungen schließen, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind. Die APAB hat der Europäischen Kommission die Hauptpunkte der getroffenen Kooperationsvereinbarungen mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009615
Dokumentnummer
NOR40275735
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