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§ 54 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

Registrierung von Prüfungsgesellschaften

§ 54.

(1) Für Prüfungsgesellschaften hat das öffentliche Register folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Namen oder die Firma und die Registernummer,
  2. 2. die Rechtsform,
  3. 3. die Anschrift der Gesellschaft und von Zweigstellen,
  4. 4. den Namen und die Anschrift aller Wirtschaftsprüfer und eingetragenen Revisoren, die im Prüfungsbetrieb bei der Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig sind,
  5. 5. einen Hinweis auf eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk gemäß § 271b Abs. 1 UGB und eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitgliedsgesellschaften und ihrer verbundenen Unternehmen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen öffentlich zugänglich sind,
  6. 6. andere Registrierungen als Prüfungsgesellschaft bei den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der EU, anderer EWR-Vertragsstaaten oder in Drittstaaten, einschließlich der Namen der Zulassungsbehörden und gegebenenfalls der Registernummern,
  7. 7. gegebenenfalls eine Registrierung gemäß § 70 Abs. 2,
  8. 8. einen Ansprechpartner und gegebenenfalls die Internetadresse der Prüfungsgesellschaft,
  9. 9. Namen und Anschriften der Gesellschafter und der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person sowie Namen und Anschriften der Vertretungsberechtigten und der übrigen Gesellschafter einer Personengesellschaft und
  10. 10. die Befristung der von der APAB ausgestellten Bescheinigung.

(2) Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat zugelassen sind und in Österreich anerkannt wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. Die APAB registriert die Prüfungsgesellschaft, wenn sie sich vergewissert hat, dass die Prüfungsgesellschaft bei der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats registriert ist. Die APAB informiert die zuständige Behörde des Herkunftsstaats über die Registrierung der Prüfungsgesellschaft.

(3) Prüfungsgesellschaften, die in einem Drittstaat zugelassen sind, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. Bei der Eintragung in das öffentliche Register sind eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung beizufügen.