§ 48 Tuberkulosegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.1993

V. HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen

§ 48

§ 48. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

  1. a) den in den Bestimmungen der §§ 4, 5, 6, 7, 11, 12, 24, 26, 27, 28, 29, 32 und 33 enthaltenen Geboten und Verboten oder
  2. b) den auf Grund der in lit. a angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder
  3. c) den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder
  4. d) in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung angeordneten Untersuchung unterzieht,

    macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 20.000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.