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§ 28 Tuberkulosegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.2016

Vorbeugende Maßnahmen in Schulen und ähnlichen Einrichtungen

§ 28

(1) Der Leiter einer in Abs. 2 angeführten Einrichtung ist verpflichtet, von Personen, die in der Einrichtung beschäftigt sind oder betreut werden und Symptome aufweisen, die den Verdacht auf das Vorliegen einer Tuberkuloseerkrankung erwecken, die Vorlage eines lungenfachärztlichen Zeugnisses über das Nichtvorliegen einer Tuberkuloseerkrankung zu verlangen. Falls ein solches Zeugnis in angemessener Frist nicht vorgelegt oder der Verdacht durch dieses Zeugnis nicht beseitigt werden kann, hat der Leiter die betreffende Person der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(2) Einrichtungen im Sinn des Abs. 1 sind öffentliche und private Schulen im Sinn des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, öffentliche und private land- und forstwirtschaftliche Schulen, alle sonstigen Privatschulen und Unterrichtseinrichtungen sowie Kindergärten und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen, in denen sich Minderjährige aufhalten.

(3) Ergibt die Untersuchung der in Abs. 1 genannten Personen, dass für deren Umgebung die Gefahr der Ansteckung mit Tuberkulose besteht, ist diesen Personen die Dienstleistung an der Einrichtung bzw. der Besuch der Einrichtung für die Dauer des Bestehens der Ansteckungsgefahr nicht gestattet.