Entschädigung der Mitglieder der Gemeindevertretung
§ 2
(1) Das Amt eines Mitgliedes der Gemeindevertretung ist ein Ehrenamt.
(2) Die Gemeindevertretung kann durch Beschluß für Mitglieder, die weder eine Entschädigung gemäß § 3 noch einen Ruhebezug gemäß § 5 erhalten, für jeden Tag, an dem sie an einer Sitzung der Gemeindevertretung oder ihrer Ausschüsse teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld gewähren. Es darf je Sitzungstag den dreihundertsten Teil der gemäß § 3 Abs. 1 höchsten Entschädigung eines Bürgermeisters nicht unterschreiten und das Eineinhalbfache des Mindestbetrages nicht überschreiten.
(3) Darüber hinaus haben die Mitglieder der Gemeindevertretung Anspruch auf Ersatz
- a) der ihnen aus besonderem Anlaß bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiten erwachsenden notwendigen Auslagen und
- b) des tatsächlichen Verdienstentganges.
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