§ 2 GemEntschG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1976

Entschädigung der Mitglieder der Gemeindevertretung

§ 2

(1) Das Amt eines Mitgliedes der Gemeindevertretung ist ein Ehrenamt.

(2) Die Gemeindevertretung kann durch Beschluß für Mitglieder, die weder eine Entschädigung gemäß § 3 noch einen Ruhebezug gemäß § 5 erhalten, für jeden Tag, an dem sie an einer Sitzung der Gemeindevertretung oder ihrer Ausschüsse teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld gewähren. Es darf je Sitzungstag den dreihundertsten Teil der gemäß § 3 Abs. 1 höchsten Entschädigung eines Bürgermeisters nicht unterschreiten und das Eineinhalbfache des Mindestbetrages nicht überschreiten.

(3) Darüber hinaus haben die Mitglieder der Gemeindevertretung Anspruch auf Ersatz

  1. a) der ihnen aus besonderem Anlaß bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiten erwachsenden notwendigen Auslagen und
  2. b) des tatsächlichen Verdienstentganges.

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