Entschädigung der Mitglieder der Gemeindevertretung
§ 2
(1) Das Amt eines Mitgliedes der Gemeindevertretung ist ein Ehrenamt.
(2) Mitgliedern der Gemeindevertretungen, die weder eine Entschädigung gemäß § 3 noch einen Ruhebezug gemäß § 5 erhalten, gebührt für jeden Sitzungstag eine von der Gemeinde zu leistende Entschädigung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 40/1975, in der Höhe, wie sie den Mitgliedern eines sonstigen Kollegialorgans (§ 2 Abs. 2 lit. c leg.cit .) gebührt.
(3) Darüber hinaus haben die Mitglieder der Gemeindevertretung Anspruch auf Ersatz
- a) der ihnen aus besonderem Anlaß bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiten erwachsenden notwendigen Auslagen und
- b) des tatsächlichen Verdienstentganges.
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