§ 2 GemEntschG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Entschädigung der Mitglieder der Gemeindevertretung

§ 2

(1) Das Amt eines Mitgliedes der Gemeindevertretung ist ein Ehrenamt.

(2) Mitgliedern der Gemeindevertretungen, die weder eine Entschädigung gemäß § 3 noch einen Ruhebezug gemäß § 5 erhalten, gebührt für jeden Sitzungstag eine von der Gemeinde zu leistende Entschädigung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 40/1975, in der Höhe, wie sie den Mitgliedern eines sonstigen Kollegialorgans (§ 2 Abs. 2 lit. c leg.cit .) gebührt.

(3) Darüber hinaus haben die Mitglieder der Gemeindevertretung Anspruch auf Ersatz

  1. a) der ihnen aus besonderem Anlaß bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiten erwachsenden notwendigen Auslagen und
  2. b) des tatsächlichen Verdienstentganges.

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