Entschädigung der Mitglieder der Gemeindevertretung
§ 2
(1) Das Amt eines Mitgliedes der Gemeindevertretung ist ein Ehrenamt.
(2) Den Mitgliedern der Gemeindevertretungen, die weder eine Entschädigung gemäß § 3 noch einen Ruhebezug gemäß § 5 noch einen Bezug als Bürgermeister nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 - S.BG 1998 erhalten, gebührt für jeden Sitzungstag eine von der Gemeinde zu leistende Entschädigung in der Höhe von 0,80 % des Bruttogrundgehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7.
(3) Darüber hinaus haben die Mitglieder der Gemeindevertretung Anspruch auf Ersatz
- a) der ihnen aus besonderem Anlaß bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiten erwachsenden notwendigen Auslagen und
- b) des tatsächlichen Verdienstentganges.
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