§ 2 GemEntschG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Entschädigung der Mitglieder der Gemeindevertretung

§ 2

(1) Das Amt eines Mitgliedes der Gemeindevertretung ist ein Ehrenamt.

(2) Den Mitgliedern der Gemeindevertretungen, die weder eine Entschädigung gemäß § 3 noch einen Ruhebezug gemäß § 5 erhalten, gebührt für jeden Sitzungstag eine von der Gemeinde zu leistende Entschädigung in der Höhe von 0,65 v.H. des Bruttogrundgehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7.

(3) Darüber hinaus haben die Mitglieder der Gemeindevertretung Anspruch auf Ersatz

  1. a) der ihnen aus besonderem Anlaß bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiten erwachsenden notwendigen Auslagen und
  2. b) des tatsächlichen Verdienstentganges.

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