Entschädigung der Mitglieder der Gemeindevertretung
§ 2
(1) Das Amt eines Mitgliedes der Gemeindevertretung ist ein Ehrenamt.
(2) Mitgliedern der Gemeindevertretungen, die weder eine Entschädigung gemäß § 3 noch einen Ruhebezug gemäß § 5 erhalten, gebührt für jeden Sitzungstag eine von der Gemeinde zu leistende Entschädigung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Feber 1975 über die Entschädigungen von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 40/1975, in der Höhe, wie sie den Mitgliedern einer anderen Landesbehörde (§ 2 Abs. 2 lit. b leg. cit.) gebührt. Das Sitzungsgeld ist von Amts wegen auszuzahlen.
(3) Darüber hinaus haben die Mitglieder der Gemeindevertretung Anspruch auf Ersatz
- a) der ihnen aus besonderem Anlaß bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiten erwachsenden notwendigen Auslagen und
- b) des tatsächlichen Verdienstentganges.
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