Erholungsurlaub
§ 242.
Die §§ 65 Abs. 7 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 sind auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen begründet werden.
Erholungsurlaub
§ 242.
Die §§ 65 Abs. 7 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 sind auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen begründet werden.