§ 242 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Erholungsurlaub

§ 242.

(1) Die §§ 65 Abs. 7 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 sind auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen begründet werden.

(2) Beamtinnen und Beamten, die

  1. 1. bis zum 31.Dezember 2009 Urlaubsansprüche nach §65 Abs.1 Z2 lit.b in der bis zum 31.Dezember 2009 geltenden Fassung oder
  2. 2. bis zum 31.Dezember 2010 Urlaubsansprüche nach §65 Abs.1 Z2 in der am 31.Dezember 2010 geltenden Fassung

    erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden auch nach dem Inkrafttreten des § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2010 gewahrt.