Erholungsurlaub
§ 242.
(1) Die §§ 65 Abs. 7 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 sind auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen begründet werden.
(2) Beamtinnen und Beamten, die
- 1. bis zum 31.Dezember 2009 Urlaubsansprüche nach §65 Abs.1 Z2 lit.b in der bis zum 31.Dezember 2009 geltenden Fassung oder
- 2. bis zum 31.Dezember 2010 Urlaubsansprüche nach §65 Abs.1 Z2 in der am 31.Dezember 2010 geltenden Fassung
erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden auch nach dem Inkrafttreten des § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2010 gewahrt.