§ 242 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Erholungsurlaub

§ 242.

(1) Die §§ 65 Abs. 7 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 sind auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen begründet werden.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2009 Urlaubsansprüche nach § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung erworben haben, ist § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.