§ 242 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Mitwirkungsbefugnisse

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§ 242

§ 242. Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung, des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.