Zu LGBl Nr 62/2007: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 2007, G 177/06 - 7, V 69/06 - 7, G 178/06 - 7, V 70/06 - 7, G 179/06 - 7, V 71/06 - 7, G 180/06 - 7, V 72/06 - 7, zugestellt am 13. August 2007, im § 1 Abs 1 der Landeslehrer-Diensthoheits- Ermächtigungsverordnung, LGBl Nr 61/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 95/2002, in der lit b die Worte "Versetzung oder" und die lit c als gesetzwidrig aufgehoben.
Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden
§ 1
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, im Namen der Landesregierung in Ausübung der Diensthoheit folgende Maßnahmen für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen vorzunehmen:
- a) die Angelobung (§ 7 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984);
- b) die Zuweisung von Landeslehrern ohne schulfeste Stelle innerhalb des politischen Bezirks (§§ 19 und 21 LDG 1984);
- c) aufgehoben durch LGBl Nr 62/2007 (VfGH-Erkenntnis)
- d) die Gewährung von Sonderurlauben gemäß § 57 LDG 1984, deren Anspruchsvoraussetzungen durch Erlass der Landesregierung geregelt sind, mit einer Dauer von höchstens 14 Tagen, soweit nicht die Schulleiter (§ 2 Abs. 1 lit. a und b) ermächtigt sind;
- e) die Gewährung von Karenzurlauben gemäß § 58 LDG 1984 mit einer Dauer von höchstens 14 Tagen;
- f) die Gewährung einer Pflegefreistellung gemäß § 59 Abs. 4 LDG 1984;
- g) die Verwaltung des Stellenplans gemäß § 28a Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995;
- h) die Kontrolle des Planstellenverbrauchs durch die Lehrtätigkeit im Bezirk und der im Bezirk zugeordneten Lehrerreserve, insbesondere durch die Überprüfung der Lehrtätigkeitsausweise;
- i) die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen und Dienstverrichtungen am Dienstort gemäß § 2 Abs. 1 und 2 RGV, die Bestätigung des Dienstinteresses an der Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz RGV sowie die sachliche Überprüfung der Richtigkeit der Reiserechnung jeweils von Schulleitern und -leiterinnen mit Ausnahme von Auslandsreisen;
- j) die Einholung des amtsärztlichen Gutachtens bei Ansuchen auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 LDG 1984.
(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 schließt nicht aus, daß die Landesregierung die Vornahme der dort angeführten Maßnahmen im Einzelfall sich vorbehält oder an sich zieht.
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