VfGH G177/06 ua, V69/06 ua

VfGHG177/06 ua, V69/06 uaG177/06 ua, V69/06 ua20.6.2007

Widerspruch der Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Wahrnehmung der Diensthoheit im Namen der Landesregierung im Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 zu den Organisationsvorschriften der Bundesverfassung; Aufhebung dazu ergangener Bestimmungen in der Ermächtigungsverordnung mangels gesetzlicher Grundlage

Normen

B-VG
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art21 Abs3
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz lita
BVG Ämter d LReg §3
Sbg Landeslehrer-Diensthoheits-ErmächtigungsV §1 Abs1
Sbg Landeslehrer-DiensthoheitsG 1995 §1 Abs5
B-VG
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art21 Abs3
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz lita
BVG Ämter d LReg §3
Sbg Landeslehrer-Diensthoheits-ErmächtigungsV §1 Abs1
Sbg Landeslehrer-DiensthoheitsG 1995 §1 Abs5

 

Spruch:

I. In §1 Abs5 erster Satz des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 138, werden die Worte "die Bezirksverwaltungsbehörden oder" als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Landeshauptfrau von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Salzburg verpflichtet.

II. In §1 Abs1 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. August 1997, mit der die Bezirksverwaltungsbehörden und die Schulleiter zur Vornahme bestimmter Maßnahmen in Ausübung der Diensthoheit über die Salzburger Landeslehrer ermächtigt werden (Sbg. Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 61, idF LGBl. für das Land Salzburg Nr. 95/2002, werden in litb die Worte "Versetzung oder" sowie die litc als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Salzburg verpflichtet.

III. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 13. September 2006, Zlen. A2006/0017, A2006/0018, A2006/0019 und A2006/0020, aus Anlass bei ihm anhängiger Beschwerden gemäß Art140 Abs1 B-VG die Anträge gestellt,

"a.) im §1 Abs5 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995 - LDHG 1995, in der Fassung dieses Absatzes nach der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 138/1995 (andere, hier nicht angefochtene Teile des zitierten Paragrafen novelliert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 111/2000) im ersten Satz die Wortfolge 'in ihrem Namen' und den zweiten Satz,

b.) in eventu im ersten Satz des vorzitierten Absatzes nur die Wortfolge 'in ihrem Namen',

c.) in eventu im ersten Satz des vorzitierten Absatzes die Wortfolge 'die Bezirksverwaltungsbehörde oder',

d.) in eventu den vorzitierten Absatz zur Gänze

als verfassungswidrig aufzuheben"

sowie gemäß Art139 Abs1 B-VG die Anträge gestellt,

"a.) im §1 Abs1 der Salzburger Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung - LL-DHEG, in der Stammfassung der angefochtenen Teile dieses Absatzes nach der Verordnung LGBl. Nr. 61/1997 (nicht angefochtene Teile dieses Absatzes novelliert durch die Verordnung LGBl. Nr. 95/2002), die Wortfolge 'im Namen der Landesregierung' und den §1 Abs2 dieser Verordnung in der Stammfassung dieses Absatzes nach der Verordnung LGBl. Nr. 61/1997,

b.) in eventu im §1 Abs1 dieser Verordnung, in der Stammfassung der angefochtenen Teile dieses Absatzes nach der Verordnung, LGBl. Nr. 61/1997 (nicht angefochtene Teile dieses Absatzes novelliert durch die Verordnung LGBl. Nr. 95/2002), nur die Wortfolge 'im Namen der Landesregierung',

c.) in eventu §1 Abs1 litb [bzw. litc] dieser Verordnung, in der Stammfassung des angefochtenen Buchstaben dieses Absatzes nach der Verordnung LGBl. Nr. 61/1997 (nicht angefochtene Teile dieses Absatzes novelliert durch die Verordnung LGBl. Nr. 95/2002),

d.) in eventu §1 Abs1 dieser Verordnung in der Fassung dieses Absatzes nach der Verordnung LGBl. Nr. 95/2002 und Absatz 2 dieser Verordnung in der Stammfassung dieses Absatzes nach der Verordnung LGBl. Nr. 61/1997 zur Gänze,

als gesetzwidrig aufzuheben."

2.1.1. §1 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995 (im Folgenden: Sbg. LDHG) lautet:

"Zuständigkeit der Landesregierung

§1

(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Landeslehrer für Volks-, Haupt- und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen) und über die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben, obliegt, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, der Landesregierung.

(2) Der Landesregierung obliegen hiebei insbesondere die folgenden Aufgaben:

a) die Festsetzung des Dienstpostenplanes gemäß ArtIV Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird;

b) die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit durch Verordnung, wobei vorher der Zentralausschuß der Personalvertretung für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen bzw. an öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen im Land Salzburg anzuhören ist (§24 Abs5 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302);

c) die Erlassung von näheren Bestimmungen über die Verwendung der in Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen durch Verordnung (§96 Abs3 LDG 1984);

d) die Bestimmung des Vertreters des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Schulleiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum (§27 Abs1a LDG 1984); der Schulleiter kann einen Vorschlag dafür erstatten.

(3) Bei Ernennungen und sonstigen Besetzungen von Dienstposten, bei Auszeichnungen sowie bei der Ausübung des Gnadenrechtes gemäß §105 LDG 1984 hat die Landesregierung einen Vorschlag der zuständigen Schulbehörde des Bundes erster Instanz und, sofern er nicht ohnehin Schulbehörde erster Instanz ist, des Landesschulrates für Salzburg einzuholen. Bei Verleihungen schulfester Stellen haben der für die betreffende Schule zuständige Bezirksschulrat sowie der Landesschulrat aus den Bewerbungsgesuchen je einen Besetzungsvorschlag (§26 Abs6 LDG 1984) an die Landesregierung zu erstatten.

(4) Für Ernennungs- und sonstige Besetzungsvorschläge ist das Kollegium der Schulbehörde des Bundes zuständig.

(5) Die Landesregierung kann, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden oder die Schulleiter durch Verordnung ermächtigen, ihr nach diesem Gesetz zukommende Zuständigkeiten, vor allem die Angelobung, die Versetzung und Zuweisung von Landeslehrern ohne schulfeste Stelle innerhalb des politischen Bezirkes, die Gewährung von Urlauben und die Ausübung von Nebenbeschäftigungen betreffend, in ihrem Namen wahrzunehmen. Die Ermächtigung schließt nicht aus, daß die Landesregierung die Erledigung im Einzelfall an sich zieht oder sich vorbehält.

(6) Bei Ausübung der Diensthoheit sind die gewählten Personalvertretungen im Umfang der ihnen sonst gesetzlich zukommenden Aufgaben zur Mitwirkung heranzuziehen.

(7) Der Landesregierung obliegt weiter die Entscheidung gemäß ArtI Abs9 der Anlage zum LDG 1984 über die Entsprechung und Anerkennung und über zusätzliche Erfordernisse für die Anerkennung von Berufen im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes eines Bewerbers, das Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist."

2.1.2. §1 Abs5 Sbg. LDHG in der hier maßgeblichen Fassung geht auf die Novelle LGBl. 19/1995 zum Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1987 zurück. Zur damit vorgesehenen Gesetzesänderung wird in den Erläuterungen zur zu Grunde liegenden Vorlage der Landesregierung RV 20 BlgLT 11. GP, 2. Session, S 2, ua. Folgendes ausgeführt:

"Formal gesehen wird durch die Verordnung künftig keine Zuständigkeitsübertragung vorgenommen, sondern ein zwischenbehördliches Mandatsverhältnis begründet. Die Erledigungen durch die ermächtigten Stellen ergehen namens der Landesregierung; ein Instanzenzug zwischen ermächtigter Stelle und Landesregierung wird damit daher nicht eröffnet."

[Hervorhebungen nicht im Original]

2.1.3. Die bis zum Inkrafttreten des §1 Abs5 Sbg. LDHG idF LGBl. 19/1995 geltende (Stamm-)Fassung (LGBl. 83/1987) dieser Bestimmung lautete:

"(5) Die der Landesregierung nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten können von ihr, vor allem hinsichtlich der Angelobung, der Aushändigung von Bescheiden und sonstigen Urkunden, der Versetzung und Zuweisung von Landeslehrern ohne schulfeste Stelle innerhalb des politischen Bezirkes, der Gewährung von Urlauben und der Ausübung von Nebenbeschäftigungen, nach Anhörung des Landesschulrates für Salzburg mit Verordnung ganz oder zum Teil der Bezirksverwaltungsbehörde als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Im Falle einer solchen Übertragung ist die nachgeordnete Dienststelle in erster und letzter Instanz zuständig."

2.2. §1 der Salzburger

Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung (im Folgenden: Sbg. LL-DHEG) lautet:

"Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, im Namen der Landesregierung in Ausübung der Diensthoheit folgende Maßnahmen für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen vorzunehmen:

  1. a) die Angelobung (§7 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984);
  2. b) die Versetzung oder Zuweisung von Landeslehrern ohne schulfeste Stelle innerhalb des politischen Bezirks (§§19 und 21 LDG 1984);
  3. c) Maßnahmen im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen nach §40 LDG 1984;
  4. d) die Gewährung von Sonderurlauben gemäß §57 LDG 1984, deren Anspruchsvoraussetzungen durch Erlass der Landesregierung geregelt sind, mit einer Dauer von höchstens 14 Tagen, soweit nicht die Schulleiter (§2 Abs1 lita bis c) ermächtigt sind;
  5. e) die Gewährung von Karenzurlauben gemäß §58 LDG 1984 mit einer Dauer von höchstens 14 Tagen;
  6. f) die Gewährung einer Pflegefreistellung gemäß §59 Abs4 LDG 1984 über die Dauer gemäß §2 Abs1 litd hinaus im Ausmaß von höchstens sechs, bei Fünftagewoche von höchstens fünf Schultagen pro Schuljahr.

(2) Die Ermächtigung gemäß Abs1 schließt nicht aus, daß die Landesregierung die Vornahme der dort angeführten Maßnahmen im Einzelfall sich vorbehält oder an sich zieht."

3.1. Zum Sachverhalt der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerden, die den Anlass für die vorliegenden Anträge gaben, wird in diesen Anträgen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

3.1.1. Dem beim Verfassungsgerichtshof zu G177/06, V69/06 protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (A2006/0017) liege die Beschwerde einer als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Beschwerdeführerin gegen einen vom Bürgermeister der Stadt Salzburg für die Salzburger Landesregierung erlassenen Bescheid betreffend die Versetzung der Beschwerdeführerin gemäß §19 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (im Folgenden: LDG 1984) zu Grunde, dessen Spruch wie folgt laute:

"Frau ... wird gemäß §19 Abs1, 2, 4 und 6

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984 ... iVm §1 Abs1 litb der

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21.8.1997, LGBl

Nr 61/1997, ... von Amts wegen mit Wirkung ab Rechtskraft dieses

Bescheides von der Hauptschule ... an die Hauptschule ... versetzt."

Die Fertigungsklausel laute:

"Für die Landesregierung: Für den Bürgermeister:"

3.1.2. Dem beim Verfassungsgerichtshof zu G178/06, V70/06 protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (A2006/0018) liege die Beschwerde einer ebenfalls als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Beschwerdeführerin gegen einen vom Bezirkshauptmann von Hallein im Namen der Salzburger Landesregierung erlassenen Bescheid betreffend die Versetzung der Beschwerdeführerin gemäß §19 LDG 1984 zu Grunde, dessen Spruch wie folgt laute:

"HOL ... wird mit 17.1.2005 von HS ... an die HS ...

versetzt. Sie hat sich mit 17.1.2005 bei dem Leiter der Hauptschule

... zum Dienstantritt zu melden.

Rechtsgrundlage:

§19 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2004; §1 Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995, LGBl. Nr. 138/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 111/2000; §1

Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung, LGBl. Nr. 61/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 95/2002."

Die Fertigungsklausel laute:

"Für den Bezirkshauptmann: im Namen der Landesregierung:"

3.1.3. Dem beim Verfassungsgerichtshof zu G179/06, V71/06 protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (A2006/0019) liege die Beschwerde eines als Landeslehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Beschwerdeführers gegen einen vom Bürgermeister der Stadt Salzburg für die Salzburger Landesregierung erlassenen Bescheid betreffend Feststellung der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung zu Grunde. Der Beschwerdeführer, dessen Dienststelle die Volks- und Hauptschule für gehörlose und schwerhörige Kinder in Salzburg sei, habe mit Schreiben vom 30. Jänner 2006 eine Nebenbeschäftigung bei der Gesellschaft Österreichischer Kinderdörfer im Ausmaß von 20 Wochenstunden ab Dezember 2005 angezeigt. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt, dass diese Nebenbeschäftigung seine dienstlichen Aufgaben als Landeslehrer behindern würde und somit wesentliche dienstliche Interessen gefährdet erschienen, sodass ein negativer Feststellungsbescheid zu erlassen wäre. Nachdem der Beschwerdeführer seinen gegenteiligen Standpunkt dargelegt habe, sei am 14. März 2006 der mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfte Bescheid ergangen, dessen Spruch wie folgt laute:

"Gemäß §40 Abs2 und 3 LDG 1984 iVm §1 Abs1 litc der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21.8.1997, LGBl Nr 61/1997, zuletzt geändert durch LGBl Nr 95/2002, wird festgestellt, dass die mit Anbringen vom 8.2.2006 gemeldete erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung bei der Gesellschaft Österreichischer Kinderdörfer (GÖK) im Ausmaß von 20 Wochenstunden ab Dezember 2005 wesentliche dienstliche Interessen gefährdet und somit unzulässig ist."

Die Fertigungsklausel laute:

"Für die Landesregierung: Für den Bürgermeister:"

3.1.4. Dem beim Verfassungsgerichtshof zu G180/06, V72/06 protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (A2006/0020) liege die Beschwerde einer als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Beschwerdeführerin gegen einen vom Bezirkshauptmann des Bezirkes Salzburg-Umgebung erlassenen Bescheid betreffend die Versetzung der Beschwerdeführerin an eine andere Hauptschule mit Wirkung vom 1. September 2006 zu Grunde; als Rechtsgrundlagen des Bescheides seien neben §19 LDG 1984 auch §1 der "Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung, LGBl. Nr. 61/1997" sowie das AVG - jeweils "idgF" genannt.

3.2. Im Übrigen führt der Verwaltungsgerichtshof in den vorliegenden Anträgen - iW gleichlautend - Folgendes aus:

"Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass er bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Erschöpfung des Instanzenzuges sowie - bei Bejahung der Zulässigkeit der Beschwerde - bei der Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde die Bestimmung des §1 Abs5 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 138/1995 (im Folgenden: Slbg LDHG 1995) und die Bestimmung des §1 Abs1 litb [bzw. litc] der Salzburger Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung, LGBl. Nr. 61/1997 (im Folgenden: Slbg LL-DHEG) anzuwenden hat. Aus Anlass dessen sind jedoch gegen die [jeweils] genannten Bestimmungen folgende Bedenken entstanden:

...

In den Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 19/1995 des Slbg LDHG 1987, mit der diese Bestimmung in der der Wiederverlautbarung zu Grunde liegenden Fassung geschaffen wurde (20 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 2. Session der 11. Gesetzgebungsperiode), wird zu §1 Abs5 u.a. Folgendes ausgeführt:

'Formal gesehen wird durch die Verordnung künftig keine Zuständigkeitsübertragung vorgenommen, sondern ein zwischenbehördliches Mandatsverhältnis begründet. Die Erledigung durch die ermächtigten Stellen ergehen namens der Landesregierung; ein Instanzenzug zwischen ermächtigter Stelle und Landesregierung wird damit daher nicht eröffnet.'

...

Durch §1 Abs5 Slbg LDHG 1995 in Verbindung mit §1 Abs1 litb [bzw. litc] Slbg LL-DHEG werden die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, bei Versetzung oder Zuweisung von Landeslehrern ohne schulfeste Stelle innerhalb des politischen Bezirks (§§19 und 21 LDG 1984) im Namen der die Ermächtigung gebenden Landesregierung zu entscheiden; eine Versetzung ist nach dem ersten Satz des §19 Abs8 LDG 1984 mit Bescheid zu verfügen [bzw. bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen nach §40 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), im Namen der die Ermächtigung gebenden Landesregierung zu entscheiden. Mangels jeglicher Einschränkung in diesen landesrechtlichen Bestimmungen fällt darunter auch die Erlassung eines Bescheides, mit dem festgestellt wird, dass eine (noch nicht aufgenommene) nach §40 Abs2 LDG 1984 verbotene Nebenbeschäftigung unzulässig ist (vgl. das zu §40 Abs2 LDG 1984 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0146).] Diese landesrechtliche Regelung könnte nach dem Wortlaut des Gesetzes und der darauf gegründeten Verordnung dahingehend verstanden werden, dass ein auf Grund der Ermächtigung erlassener Rechtsakt 'dem beauftragenden Organ', d.h. der Landesregierung, zuzurechnen ist. Für diese Auslegung würde auch der zweite Satz des §1 Abs5 Slbg LDHG 1995 sprechen, wonach die Landesregierung die Erledigung im Einzelfall an sich ziehen oder sich die Erledigung im Einzelfall vorbehalten kann. Auch die Erläuternden Bemerkungen zu §1 Abs5 Slbg LDHG 1995, in denen ausgeführt wird, dass durch die Verordnung keine Zuständigkeitsübertragung vorgenommen wird, würden nahe legen, dass es sich bei dieser Ermächtigung um eine Auftragserteilung durch die Landesregierung an die Bezirksverwaltungsbehörden handelt, bei der die Zuständigkeit im Sinne der Zurechnung beim beauftragenden Organ, d. h. der Landesregierung, verbleibt.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wäre jedoch eine Regelung, auf Grund welcher eine Bezirksverwaltungsbehörde als Hilfsapparat der Landesregierung einzuschreiten hätte, wobei deren Erledigungen der Landesregierung zuzurechnen wären, verfassungswidrig. Bestimmte nämlich ein Gesetz, dass die nachgeordneten Behörden lediglich als Geschäftsapparat der Landesregierung einzuschreiten haben, so widerspräche die Regelung den Organisationsvorschriften der Bundesverfassung - im Besonderen dem §3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Ämter der Landesregierung, BGBl. Nr. 289/1925 (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1987, B125/86-11, VfSlg. Nr. 11.563, und vom 17. Dezember 1965, G19/65, V29/65, VfSlg. Nr. 5184).

Der Verfassungsgerichtshof hat (sonst) vergleichbare Bestimmungen, welche jedoch nicht das Handeln 'im Namen' oberster Dienstbehörden betrafen, verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass der 'im Namen' der anderen (höheren) Behörde handelnden (unteren) Behörde die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens und zur Entscheidung übertragen werde. Die zuletzt genannten Behörden seien nach dieser Rechtsprechung berufen, auf Grund eigener Kompetenz zu entscheiden; solche Erledigungen seien ihnen als ihre eigenen, in erster und letzter Instanz getroffenen Entscheidungen zuzurechnen. Der administrative Instanzenzug sei damit erschöpft (vgl. dazu die bereits zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1987, B125/86-11, VfSlg. Nr. 11.563, und vom 17. Dezember 1965, G19/65, V29/65, VfSlg. Nr. 5184, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1950, V14/50, VfSlg. Nr. 2067, und den Beschluss vom 24. September 1990, B783/90, VfSlg. Nr. 12.441).

Eine entsprechende Auslegung dürfte sich jedoch im hier vorliegenden Fall verbieten, weil auch eine solche den angefochtenen Bestimmungen einen verfassungswidrigen Sinn (Verstoß gegen Art21 Abs3 B-VG) unterstellen würde:

Gemäß Art21 Abs3 zweiter Satz B-VG wird die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Landes von den obersten Organen des Landes ausgeübt. Zur Bedeutung dieser Vorschrift vertrat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1997, G226/96, VfSlg. Nr. 14.896, zum einen die Auffassung, dass zu der gemäß Art21 Abs3 in Verbindung mit Art19 Abs1 B-VG zukommenden Diensthoheit über die Bediensteten alle Rechtsakte, die sich auf die Begründung oder nähere Gestaltung des Dienstverhältnisses beziehen, gehören, und führte zum anderen das Folgende aus:

'Im Lichte des Art21 Abs3 B-VG ist der Verfassungsgerichtshof

der Auffassung, dass - ... - die von dieser Regelung des B-VG als

lex specialis gesetzten Grenzen auch dann zu beachten sind, wenn zur

Diensthoheit zählende Befugnisse anderen Organen übertragen werden,

was, ... , nur zulässig ist, wenn dies in Unterordnung unter das von

Verfassungs wegen dazu berufene Organ geschieht. Dass in

Angelegenheiten der Diensthoheit die Betrauung von den jeweils

zuständigen obersten Organen (Art21 Abs3 B-VG) untergeordneten

anderen Organen mit der Ausübung von Akten der Diensthoheit

jedenfalls für deren Kernbereich die Leitungsbefugnis und damit die

Verantwortlichkeit der obersten Organe nicht beseitigt werden darf,

folgt unmittelbar aus der Vorschrift des Art21 Abs3 erster Satz B-VG,

derzufolge die 'Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes

... von den obersten Organen des Bundes, die Diensthoheit gegenüber

den Bediensteten der Länder von den obersten Organen der Länder

ausgeübt' wird. Diese bundesverfassungsgesetzlich normierte

Letztverantwortlichkeit der obersten Organe für die Ausübung der

Diensthoheit bleibt - ... - im Falle einer Übertragung von zur

Diensthoheit zählenden Befugnissen an Organe, die den obersten vorgeschaltet sind, dann gewahrt, wenn der Weisungszusammenhang nicht unterbrochen und die Möglichkeit der Anrufung des jeweils zuständigen obersten Organs im Instanzenzug nicht ausgeschlossen wird.'

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes scheinen die hier angefochtenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nicht verfassungskonform dahingehend gedeutet werden zu können, dass sie zur Übertragung der Zuständigkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde unter Ausschluss eines Rechtsmittelzuges an die Landesregierung ermächtigen bzw. eine solche für die hier in Rede stehende Materie verfügen.

Eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass zwar eine Zuständigkeitsübertragung auf die Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden darf bzw. wird, gegen deren Entscheidung jedoch ein Rechtszug an die Landesregierung eröffnet ist, scheint sich vor dem Hintergrund des Gesetzes- bzw. Verordnungswortlautes, wonach die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde im Namen der Landesregierung erfolgt, zu verbieten. Die Annahme der Zulässigkeit des devolutiven Rechtsmittels der Berufung gegen eine schon 'im Namen' der Berufungsbehörde ergangene Entscheidung erscheint ausgeschlossen. Dies dürfte umso mehr bei Berücksichtigung des Regelungszusammenhanges der aus dem ersten Satz angefochtenen Wortfolge mit dem zweiten Satz des §1 Abs5 Slbg LDHG 1995 gelten. Der Verwaltungsgerichtshof hegt jedoch - wie bereits oben dargelegt - darüber hinaus das Bedenken, dass der zuletzt zitierte Satz auch bei Bereinigung des ersten Satzes um die daraus primär angefochtene Wortfolge gegen eine Zuständigkeitsübertragung (unter Gestattung eines Instanzenzuges an die Landesregierung) sprechen würde.

Wie oben dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des §1 Abs5 erster Satz Slbg LDHG 1995 auch dessen zweiten Satz heranzuziehen und damit anzuwenden. Gegen die dort enthaltene Ermächtigung bestehen über die bereits dargelegten Bedenken hinaus auch solche aus dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips, insbesondere, wenn man - ungeachtet der oben dargestellten Überlegungen - den ersten Satz des §1 Abs5 Slbg LDHG 1995 in Richtung einer Ermächtigung zur Zuständigkeitsübertragung auslegen wollte, weil ja die Voraussetzungen, unter denen die Landesregierung - ungeachtet der Erlassung einer Verordnung - die Erledigung im Einzelfall an sich ziehen oder sich vorbehalten kann, nicht näher geregelt sind.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt daher an den Verfassungsgerichtshof den im Spruch genannten 1. Hauptantrag, im §1 Abs5 Slbg LDHG 1995 im ersten Satz die Worte 'in ihrem Namen' und den zweiten Satz als verfassungswidrig aufzuheben. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes reicht die Aufhebung der Wortfolge 'in ihrem Namen' und des zweiten Satzes des §1 Abs5 Slbg LDHG 1995 aus, um die Verfassungskonformität der verbleibenden Bestimmungen herzustellen, weil diesfalls eine Zuständigkeitsübertragung ohne Ausschaltung des Instanzenzuges angenommen werden kann.

...

Der Eventualantrag 1c trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verfassungsgerichtshof die Meinung vertreten könnte, im Beschwerdefall seien lediglich die Wortfolge 'die Bezirksverwaltungsbehörde oder' im ersten Satz des §1 Abs5 Slbg LDHG 1995 präjudiziell und die Aufhebung dieser Wortfolge stelle den geringstmöglichen Eingriff zur Bereinigung der Rechtslage dar, bzw. falls er die Auffassung vertreten sollte, eine Auslegung auch der im Sinne des Hauptantrages bereinigten Norm in Richtung einer Ermächtigung zur Zuständigkeitsübertragung unter Einräumung eines Instanzenzuges an die Landesregierung sei nicht möglich oder verbiete sich aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.

...

Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof dem

1. Hauptantrag stattgeben sollte, wären im Sinne des 2. Hauptantrages die Worte 'im Namen der Landesregierung' im §1 Abs1 Slbg LL-DHEG und die Bestimmung des §1 Abs2 Slbg LL-DHEG mangels gesetzlicher Grundlage als gesetzwidrig aufzuheben."

4. Die Salzburger Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Zurück- bzw. Abweisung der Anträge beantragt und dem Verwaltungsgerichtshof Folgendes entgegen hält:

"Die Präjudizialität des §1 Abs5 zweiter Satzes LDHG 1995 sowie des §1 Abs1 lita, d bis j und Abs2 LL-DHEG wird bestritten, da die genannten Bestimmungen bei der Entscheidung in den Anlassfällen nicht anzuwenden sind. Diese betreffen in drei Fällen die Versetzung von Landeslehrern und in einem Fall die Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung, und zwar jeweils auf Grund eines Bescheides, der von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde im Namen der Landesregierung erlassen wurde.

§1 Abs5 erster Satz LDHG 1995 räumt der Landesregierung die Ermächtigung ein, mittels Verordnung ihr nach diesem Gesetz zukommende Zuständigkeiten auf die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im Namen der Landesregierung zu übertragen.

Nach dem zweiten Satz des §1 Abs5 LDHG 1995, der in der entsprechenden Verordnung wiederholt wird (§1 Abs2 LL-DHEG), schließt die Ermächtigung nicht aus, dass die Landesregierung die Erledigung im Einzelfall an sich zieht oder sich vorbehält. Da im Anlassfall aber kein derartiges 'Ansichziehen' durch die Landesregierung erfolgt ist, sondern vielmehr die Bezirksverwaltungsbehörde entschieden hat, können die auf die mögliche Arrogation Bezug habenden Vorschriften nicht präjudiziell sein. Zwar deutet der VwGH in der Begründung für den Umfang seiner Anfechtung an, dass diese Bestimmungen bei der Beurteilung der Frage nach der Zulässigkeit einer Berufung an die Landesregierung mitzuberücksichtigen und insoweit sehr wohl anzuwenden, sprich präjudiziell sein könnten, doch ist dem entgegenzuhalten, dass die Wortfolge 'in ihrem Namen' im ersten Satz des §1 Abs5 LDHG 1995 sowie die dazu vom VwGH selbst zitierte Judikatur (insb VfSlg 11.563/1987) hinreichende Klarheit liefern, sodass auf den zweiten Satz des §1 Abs5 LDHG 1995 sowie auf §1 Abs2 LL-DHEG nicht rekurriert werden muss. Außerdem ist 'anzuwenden' wohl zu unterscheiden von einem 'Berücksichtigen bei der Beurteilung', also einem Heranziehen im Rahmen eines Interpretationsvorganges.

§1 Abs1 lita und d bis j LL-DHEG bezieht sich nicht auf Versetzungen (litb) bzw auf Maßnahmen im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen (litc), sondern auf andere dienstrechtliche Vollzugsakte, die nicht Gegenstand der Verfahren sind und daher nicht präjudiziell sein können.

...

Die Salzburger Landesregierung teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die der Bezirksverwaltungsbehörde eingeräumte Ermächtigung, im Namen der Landesregierung zu entscheiden, angesichts des Gebots verfassungskonformer Interpretation nicht so gedeutet werden kann, dass es sich um eine der Landesregierung zurechenbare Entscheidung handelt. Diese Sichtweise würde nämlich implizieren, dass die Bezirksverwaltungsbehörde als bürokratischer Hilfsapparat der Landesregierung tätig wird. Als solcher kommt aber dem Amt der Landesregierung von Verfassungs wegen eine Monopolstellung zu (abzuleiten insb aus §3 BVG BGBl Nr 289/1925; vgl VfSlg 11.563/1987).

Ein Instanzenzug von der Bezirksverwaltungsbehörde an die Landesregierung muss aber ausgeschlossen sein, denn ansonsten wären, wenn schon die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde und nicht der Landesregierung zugerechnet wird, die gesetzliche Anordnung überflüssig bzw sinnlos, dass die Bezirksverwaltungsbehörde nicht in ihrem eigenen, sondern im Namen der Landesregierung entscheidet (vgl wiederum VfSlg 11.563/1987). Wenn ein Bescheid bereits im Namen der Landesregierung erlassen wird, kann eine Berufung an die Landesregierung nicht mehr in Betracht kommen. Insoweit ist den Ausführungen des VwGH in seinem Gesetzesprüfungsantrag zuzustimmen.

Gemäß Art21 Abs3 B-VG steht die Diensthoheit über Landesbedienstete, sofern verfassungsrechtlich nicht anderes vorgesehen ist, der Landesregierung zu. Im Erkenntnis VfSlg 14.896/1997 sprach der Gerichtshof aus, dass im Fall der Übertragung von zur Diensthoheit zählenden Befugnissen an Organe, die den obersten (also etwa der Landesregierung) vorgelagert sind, die bundesverfassungsrechtlich grundgelegte Letztverantwortlichkeit der obersten Organe für die Ausübung der Diensthoheit jedenfalls hinsichtlich deren Kernbereich nur dann gewahrt bleibt, wenn der Weisungszusammenhang nicht unterbrochen und die Möglichkeit der Anrufung des jeweils zuständigen obersten Organs im Instanzenzug nicht ausgeschlossen wird.

Im Erkenntnis VfSlg 14.896/1997 zählt der Gerichtshof die Abberufung aus einer Leitungsfunktion zum Kernbereich der Diensthoheit. Eine nähere Begründung wird dafür nicht gegeben, auch wird dieser Kernbereich nicht näher umschrieben. Die Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ist mit der Abberufung aus einer Leitungsfunktion keineswegs vergleichbar.

Darüber hinaus blieb der Verfassungsgerichtshof aber auch - ebenso in den beiden Folgeerkenntnissen VfSlg 15.946/2000 und 17.609/2005 - eine nähere Begründung dafür schuldig, warum die Letztverantwortung des obersten Organs im Bereich der Diensthoheit auch die Zuständigkeit zur Entscheidung im Instanzenzug über dienstrechtliche Bescheide erfordert. Dies ist umso verwunderlicher, als der VfGH ansonsten die Auffassung vertreten hat, dass die Stellung der Landesregierung als oberstes Organ ihr zwar das oberste Weisungsrecht einräumt, aber nicht bedeutet, dass sie immer auch im Instanzenzug zuständig sein muss (vgl zB VfSlg 3137/1956, 3280/1957, 3750/1960, 5985/1969, 9287/1981; siehe auch Kucsko-Stadlmayer in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [1999] Art21 B-VG Rz 35). Demnach gewährleiste die Einrichtung eines Rechtsmittelzuges die Effektivität des Weisungsrechts schon deshalb nicht, weil das Streben der Partei nicht konform der Weisung sein müsse. So werde die Partei wahrscheinlich kein Rechtsmittel gegen einen weisungswidrigen Bescheid einbringen, wenn der Bescheid ihren Interessen entspreche (VfSlg 5985/1969). In einer aktuellen Habilitationsschrift ist denn auch von einer 'inkonsistenten Rechtsprechung' zu den Voraussetzungen für die verfassungskonforme Übertragung von Angelegenheiten der Diensthoheit auf nachgeordnete Behörden die Rede (siehe Baumgartner, Ausgliederung und öffentlicher Dienst [2006] 428). In einem Erkenntnis, das vor der mit VfSlg 14.896/1997 begonnenen Judikatur des VfGH ergangen ist, ging im Übrigen auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die Weisungsbefugnis des zuständigen Bundesministers ausreicht und seine Anrufbarkeit im administrativen Instanzenzug nicht gegeben sein muss, um Art21 Abs3 B-VG Genüge zu tun (vgl VwGH 30.9.1996, 96/12/0244).

Ist nun die mit der Ausübung der Diensthoheit betraute nachgeordnete Behörde nicht - wie in VfSlg 14.896/1997 - eine Objektivierungskommission, auch nicht - wie in VfSlg 15.946/2000 - eine Landesanstalt öffentlichen Rechts, und ebenso nicht - wie in VfSlg 17.609/2005 - ein Amt des Arbeitsmarktservice, sondern eine Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung (die Bezirkshauptmannschaft) oder der Bürgermeister einer Stadt mit eigenem Statut als Bezirksverwaltungsbehörde, die von Gesetzes wegen ohnehin bereits im Namen des obersten Organs (der Landesregierung) entscheiden, so ist nach Auffassung der Salzburger Landesregierung die aus Art21 Abs3 B-VG abzuleitende Leitungsbefugnis und Letztverantwortlichkeit des obersten Organs schon sichergestellt, ohne dass es eines Instanzenzuges zur Landesregierung bedarf. Zwar ist ihr die Entscheidung der Bezirkverwaltungsbehörde auf Grund einer verfassungskonformen Interpretation im Hinblick auf das BVG über die Ämter der Landesregierungen nicht unmittelbar zurechenbar, doch scheint eine Entscheidung im Namen einer obersten Behörde mehr als deren bloße Weisungsbefugnis mit sich zu bringen: Eine derartige Konstruktion verhält die ermächtigte Behörde zu einer engen Kooperation und Konsultation mit der ermächtigenden obersten Behörde im Vorfeld und im Rahmen des Entscheidungsprozesses, sprich dem dienstrechtlichen Verwaltungsverfahren, sodass sich die (Rechts-)Auffassung der Landesregierung im Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde widerspiegelt und eine Berufung an die Landesregierung keinen zusätzlichen 'Input an Diensthoheit' - weder für das oberste Organ selbst noch für den Bescheidadressaten - bringt.

Wenn daher - wie in casu - ein nachgeordnetes Organ im Namen jenes obersten Organs, dem nach Art21 Abs3 B-VG die Ausübung der Diensthoheit eingeräumt ist, einen zur Diensthoheit zu zählenden Akt setzt, entfällt das nach VfSlg 14.896/1997, 15.946/2000 und 17.609/2005 zur Wahrung der Verfassungskonformität bestehende Erfordernis, gegen diesen Akt einen Instanzenzug an jenes oberste Organ zu eröffnen, in dessen Namen er gesetzt wurde."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Anträge erwogen:

1. In Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren, die durch Antrag eines dazu ermächtigten Gerichtes eingeleitet werden, ist der Verfassungsgerichtshof nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung des Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein solcher Antrag nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (zB VfSlg. 9811/1983, 10.296/1984, 11.565/1987, 12.189/1989).

Weiters hat der Verfassungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur ausgesprochen, dass der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden (oder als verfassungswidrig festzustellenden) Bestimmung derart abzugrenzen sei, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werde, als Voraussetzung für den Anlassfall sei, andererseits aber der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfahren solle (vgl. VfSlg. 8155/1977). Es ist dabei in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (VfSlg. 7376/1974, 7726/1976, 13.701/1994). Die Grenzen einer (möglichen) Aufhebung müssen so gezogen werden, dass der verbleibende Gesetzesteil keinen völlig veränderten Inhalt bekommt, aber auch die mit der aufzuhebenden (bzw. als verfassungswidrig festzustellenden) Gesetzesbestimmung in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen erfasst werden. Der Verfassungsgerichtshof hält an diesen Grundsätzen, die sowohl auf von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zutreffen (so VfSlg. 8155/1977, 13.701/1994), fest.

Dem Antragsvorbringen zu Folge haben die beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren Bescheide von Bezirksverwaltungsbehörden zum Gegenstand, die die Versetzung von Landeslehrern ohne schulfeste Stelle innerhalb des politischen Bezirks gemäß §1 Abs1 litb Sbg. LL-DHEG bzw. Maßnahmen im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen nach §40 LDG 1984 gemäß §1 Abs1 litc Sbg. LL-DHEG betreffen. Die gesetzliche Grundlage dieser Verordnungsbestimmungen bildet §1 Abs5 Sbg. LDHG, insoweit diese Bestimmung die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung ihrerseits - ua. - die Bezirksverwaltungsbehörden zu ermächtigen, näher bestimmte dienstbehördliche Zuständigkeiten im Namen der Landesregierung wahrzunehmen.

Ausgehend davon und unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die vorliegenden (Haupt- und Eventual-)Anträge des Verwaltungsgerichtshofes (nur) insoweit zulässig, als sie die Worte "die Bezirksverwaltungsbehörden oder" in §1 Abs5 erster Satz Sbg. LDHG und in §1 Abs1 Sbg. LL-DHEG in der litb die Worte "Versetzung oder" sowie die litc betreffen. Im Übrigen sind die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

2.1. Die gegen die genannte Bestimmung des Sbg. LDHG gerichteten Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes treffen zu.

Sowohl nach dem Wortlaut des §1 Abs5 Sbg. LDHG (arg.: "in ihrem Namen") als auch im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang zwischen den im ersten und im zweiten Satz des §1 Abs5 Sbg. LDHG (die Möglichkeit des "Ansichziehens" der übertragenen Befugnis ist geradezu typisch für das von der Delegation zu unterscheidende öffentlichrechtliche Mandat [siehe dazu etwa Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 1986, 311]; vgl. zB §10 Abs3 BundesministerienG 1986) getroffenen Regelungen sowie in historischer Auslegung (s. dazu die oben unter Pkt. I.2.1. wiedergegebenen Gesetzesmaterialien sowie die dort ebenfalls wiedergegebene Vorläuferregelung, die eindeutig eine Delegation und kein Mandat zum Gegenstand hatte) ergibt sich, dass die Bezirksverwaltungsbehörde bei den ihr danach zukommenden Aufgaben namens der Landesregierung, also für dieses Organ und somit als dessen Hilfsapparat, einzuschreiten hat. Eine derartige Regelung widerspricht aber den Organisationsvorschriften der Bundesverfassung, im Besonderen dem §3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Ämter der Landesregierung außer Wien BGBl. 289/1925 (vgl. dazu vor allem VfSlg. 5184/1965, 11.563/1987).

Eine verfassungskonforme Auslegung der hier zu prüfenden gesetzlichen Bestimmung in dem Sinne, dass die Besorgung der der Bezirksverwaltungsbehörde danach zukommenden Aufgaben diesem Organ selbst und nicht der Landesregierung zuzurechnen wäre, ist im Hinblick auf das eindeutige Ergebnis sowohl der Wortinterpretation als auch der systematischen und der historischen Auslegung von vornherein ausgeschlossen. Die hier bekämpfte Vorschrift ist also mit den gesetzlichen Bestimmungen, die den Gegenstand der Erkenntnisse VfSlg. 2067/1950, 5184/1965, 11.563/1987 und 12.441/1990 bildeten, in den für die hier anzustellende verfassungsrechtliche Beurteilung wesentlichen Belangen nicht vergleichbar.

Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob die hier bekämpfte Regelung, würde sie als eine Regelung verstanden, der zu Folge die in Rede stehenden Zuständigkeiten in einer der Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnenden, die Anrufbarkeit der Landesregierung im administrativen Instanzenzug ausschließenden Weise wahrzunehmen sind, unter Zugrundelegung der vom Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VfSlg. 14.896/1997, 15.946/2000 und 17.609/2005 (die sämtliche - anders als das Erkenntnis VfSlg. 9287/1981 - Regelungen betrafen, denen zu Folge andere Einrichtungen als Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern bzw. Bezirksverwaltungsbehörden zur Ausübung diensthoheitlicher Befugnisse berufen waren) entwickelten Rechtsprechung dem Art21 Abs3 zweiter Satz B-VG widerspräche.

Da sich somit die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Worte "die Bezirksverwaltungsbehörden oder" im ersten Satz des §1 Abs5 Sbg. LDHG als zutreffend erweisen, ist diese gesetzliche Bestimmung - in Stattgebung des diesbezüglichen (Eventual-)Antrages des Verwaltungsgerichtshofes - als verfassungswidrig aufzuheben.

2.2. Ausgehend von diesem Ergebnis des Gesetzesprüfungsverfahrens erweisen sich die vom Verwaltungsgerichtshof zulässiger Weise zur Aufhebung beantragten Bestimmungen in §1 Sbg. LL-DHEG (vgl. oben Pkt. II.1. letzter Absatz) mangels gesetzlicher Grundlage als rechtswidrig. Die Anwendung des Art139 Abs3 lita B-VG kommt hier nicht in Betracht, weil nicht die ganze Verordnung, sondern bloß deren §1 der gesetzlichen Grundlage entbehrt.

3.1. Die Verpflichtung der Landeshauptfrau von Salzburg zur unverzüglichen Kundmachung des Ausspruches in Spruchpunkt I. stützt sich auf Art140 Abs5 erster Satz B-VG, §64 Abs2 VfGG sowie §2 Abs1 litf Sbg. Gesetz über das Landesgesetzblatt, LGBl. 18/2005.

3.2. Die Verpflichtung der Salzburger Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung des Ausspruches in Spruchpunkt II. stützt sich auf Art139 Abs5 erster Satz B-VG, §60 Abs2 VfGG und §2 Abs1 liti Sbg. Gesetz über das Landesgesetzblatt, LGBl. 18/2005.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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