Normen
B-VG Art12 Abs3 B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art12 Abs3 B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Spruch:
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz erteilte mit dem im Namen der Vorarlberger Landesregierung erlassenen (s. §22 Abs2 des (Vbg.) Starkstromwegegesetzes - StWG, LGBl. 22/1978, iVm der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung LGBl. 24/1982; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer derartigen Ermächtigung s. VfSlg. 10.913/1986) Bescheid vom 7. Mai 1990, Z II-1859/90, der V AG unter Berufung auf die §§3 und 7 StWG unter bestimmten Auflagen die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die Verlegung eines 30-kV-Kabels in einem näher bezeichneten Gebiet (Punkt II. des Spruches), erlegte dieser Gesellschaft gemäß den §§76 bis 78 AVG 1950 die Tragung der Verfahrenskosten auf (Punkt III. des Spruches) und stellte fest, daß dem Beschwerdeführer nach den §§8, 59 Abs1 und 73 Abs1 AVG 1950 iVm den §§3, 7 und 20 StWG in diesem Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukomme (Punkt I. des Spruches).
2. Gegen diesen Bescheid (erkennbar gegen die Punkte I. und II. des Spruches) richtet sich die vorliegende, der Sache nach auf Art144 Abs1 B-VG gestützte und nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer beantragt unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
3. Gegen die mit der Beschwerde angefochtenen Teile des - insoweit eine Angelegenheit des Elektrizitätswesens (iS des Art12 Abs1 Z5 B-VG) betreffenden - Bescheides ist eine Berufung nicht zulässig. Die Vorarlberger Landesregierung (in deren Namen die Bezirkshauptmannschaft Bludenz, wie unter 1. ausgeführt, den angefochtenen Bescheid erlassen hat) ist somit in einer Angelegenheit des Elektrizitätswesens als einzige Landesinstanz zuständig. Art12 Abs3 B-VG ordnet jedoch (insbesondere) für diesen Fall an, daß die Zuständigkeit in einer solchen Angelegenheit an das sachlich zuständige Bundesministerium übergeht, wenn es eine Partei innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist verlangt. Sobald dieses entschieden hat, tritt der bisher gefällte Bescheid der Landesregierung außer Kraft.
In dieser (durch das Bundesgesetz BGBl. 62/1926 idF des §13 Z9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. 76, idgF, näher ausgeführten) Rechtsschutzeinrichtung erblickt der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen Instanzenzug iS des Art144 Abs1 B-VG, dessen Nichterschöpfung die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes bewirkt und zur Zurückweisung der Beschwerde führt (s. etwa VfSlg. 10.058/1984, 11.127/1986, VfGH 12. 6. 1990 B682/90). Ein solcher Fall liegt hier vor.
Da der Verfassungsgerichtshof nach dem Dargelegten zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nicht zuständig ist, war diese als unzulässig zurückzuweisen.
4. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsverfolgung erweist sich somit als offenbar aussichtslos, sodaß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen war.
5. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
6. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne
vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
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