VfGH B682/90

VfGHB682/9012.6.1990

Zurückweisung einer Beschwerde in Elektrizitätsangelegenheiten mangels Instanzenzugserschöpfung; kein Parteienantrag auf Übergang der Zuständigkeit auf den Bundesminister

Normen

B-VG Art12 Abs3 B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art12 Abs3 B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Der Landeshauptmann von Kärnten stellte mit Bescheid vom 2. April 1990, Z8W-En-141/4/1990, gemäß §§3, 9 und 12 Elektrotechnikgesetz, BGBl. 57/1965 idF BGBl. 662/1983, fest, daß gegen die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb einer näher bezeichneten Stangentrafostation samt Anspeisekabel und Anspeisefreileitung vom sicherheitstechnischen Standpunkt aus keine Bedenken bestehen (Pkt. I des Spruches).

2. Gleichzeitig erteilte die Kärntner Landesregierung der Kärntner Elektrizitäts-AG gemäß §§3 und 7 Ktn.

Elektrizitätsgesetz, LGBl. 47/1969, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen elektrischen Leitungsanlage (Pkt. II des Spruches). Im Zusammenhang damit wurden unter anderem Grundstücke der Beschwerdeführer mit Leitungsdienstbarkeiten gemäß §19 Abs1 lita Ktn. Elektrizitätsgesetz zugunsten der Kärntner Elektrizitäts-AG belastet und die grundbücherliche Einverleibung dieser Dienstbarkeiten angeordnet. Überdies wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Verkabelung der projektierten elektrischen Leitungsanlage abgewiesen (Pkt. III des Spruches).

Allein gegen die beiden letztgenannten Aussprüche der Kärntner Landesregierung wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

II. 1. Gegen den in der Beschwerde angefochtenen Teil des - eine Angelegenheit des Elektrizitätswesens (iS des Art12 Abs1 Z5 B-VG) betreffenden - Bescheides ist eine Berufung nicht zulässig. Die Kärntner Landesregierung ist somit in einer Angelegenheit des Elektrizitätswesens als einzige Landesinstanz zuständig. Art12 Abs3 B-VG ordnet jedoch (insbesondere) für diesen Fall an, daß die Zuständigkeit in einer solchen Angelegenheit an das sachlich zuständige Bundesministerium übergeht, wenn es eine Partei innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist verlangt. Sobald dieses entschieden hat, treten die bisher gefällten Bescheide der Landesbehörden außer Kraft.

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides weist ausdrücklich auf diese Regelung hin.

2. In dieser (durch das Bundesgesetz BGBl. 62/1926 idF des §13 Z9 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. 76, idgF, näher ausgeführten) Rechtsschutzeinrichtung hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen Instanzenzug iS des Art144 Abs1 B-VG erblickt, dessen Nichterschöpfung die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes bewirkt und zur Zurückweisung der Beschwerde führt (s. etwa VfSlg. 10.058/1984, 11.127/1986). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung offenbar ist, konnte die Zurückweisung der Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

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