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§ 59 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Pflegefreistellung

§ 59.

(1) Der Landeslehrer hat‑ unbeschadet des § 57 ‑ Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

  1. 1. wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
  2. 2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oder
  3. 3. wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung eines Landeslehrers darf

  1. 1. an allgemein bildenden Pflichtschulen je Schuljahr den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. an Berufsschulen je Schuljahr
  1. a) 23 Wochenstunden in den Fällen des § 52 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 53 Abs. 2,
  2. b) 24,25 Wochenstunden in den Fällen des § 52 Abs. 1 Z 3 und
  3. c) 22 Wochenstunden im Fall des § 53 Abs. 1

(4) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 57 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß gemäß Abs. 3 im Schuljahr, wenn der Landeslehrer

  1. 1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
  2. 2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.

(5) Überschreitet die Unterrichtsverpflichtung eines Landeslehrers an einer allgemein bildenden Pflichtschule unter Anwendung der §§ 43 Abs. 2 oder 50 den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1, so gebührt die Pflegefreistellung überdies für jede weitere Unterrichtsstunde.

(6) Ist die Lehrverpflichtung von Landeslehrern an Berufsschulen herabgesetzt oder wird das Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten, so gebührt die Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten oder erhöhten Ausmaß.

(7) Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, durch die sich die Lehrverpflichtung von Landeslehrern an Berufsschulen vermindert, so ist jede Stunde dieser Verwaltungstätigkeit in den Fällen

  1. 1. des Abs. 3 Z 2 lit. a mit 0,43 Wochenstunden,
  2. 2. des Abs. 3 Z 2 lit. b mit 0,39 Wochenstunden und im Fall
  3. 3. des Abs. 3 Z 2 lit. c mit 0,45 Wochenstunden
  1. auf die Höchstdauer nach Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 anzurechnen. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.

(8) Ändert sich das dem Landeslehrer zugewiesene Stundenausmaß bzw. das Ausmaß der Lehrverpflichtung während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Stundenausmaßes bzw. der Lehrverpflichtung entspricht. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.

(9) Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

(10) Die obgenannten Grundsätze finden auf Leiter entsprechend Anwendung.

(11) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Landeslehrerin oder jener Landeslehrer Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 4, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Stiefkind, Wahlkind, Heilanstalt

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40249591

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