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§ 10 RGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 10.

(1) Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn die Benützung dieses Beförderungsmittels im dienstlichen Interesse liegt. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.

(2) Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im dienstlichen Interesse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus § 7 sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.

(2a) Ein dienstliches Interesse im Sinne des Abs. 1 und 2 liegt vor, wenn

  1. 1. durch die Benützung von Massenbeförderungsmitteln im Sinne des § 6 Abs. 1
  1. a) der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig oder
  2. b) der Ort der Dienstverrichtung nicht zeitgerecht
  1. 2. der Beamtin oder dem Beamten die Benützung von Massenbeförderungsmitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 nicht zumutbar ist.

(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:

  1. 1. für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer0,24 €
  2. 2. für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer0,42 €

(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung in einem Personen- oder Kombinationskraftwagen dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,05 € je Fahrkilometer.

(5) Bei Benützung eines eigenen Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 11).

(6) Bei Benützung eines dem Beamten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges gebührt keine Reisekostenvergütung.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

(8) Patrouillengänge und Dienstgänge der Beamten des Exekutivdienstes und der Wache- und sonstigen Aufsichts- und Schutzorgane sowie Zustellgänge aller Art begründen keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Abs. 2 bis 7.

Schlagworte

beamteneigenes Kraftfahrzeug, Wacheorgan, Aufsichtsorgan

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2023

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40249291

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