§ 1 LL-DHEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden

§ 1

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, im Namen der Landesregierung in Ausübung der Diensthoheit folgende Maßnahmen für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen vorzunehmen:

  1. a) die Angelobung (§ 7 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984);
  2. b) die Versetzung oder Zuweisung von Landeslehrern ohne schulfeste Stelle innerhalb des politischen Bezirks (§§ 19 und 21 LDG 1984);
  3. c) Maßnahmen im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen nach § 40 LDG 1984;
  4. d) die Gewährung von Sonderurlauben gemäß § 57 LDG 1984, deren Anspruchsvoraussetzungen durch Erlass der Landesregierung geregelt sind, mit einer Dauer von höchstens 14 Tagen, soweit nicht die Schulleiter (§ 2 Abs. 1 lit. a und b) ermächtigt sind;
  5. e) die Gewährung von Karenzurlauben gemäß § 58 LDG 1984 mit einer Dauer von höchstens 14 Tagen;
  6. f) die Gewährung einer Pflegefreistellung gemäß § 59 Abs. 4 LDG 1984;
  7. g) die Verwaltung des Stellenplans gemäß § 28a Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995;
  8. h) die Kontrolle des Planstellenverbrauchs durch die Lehrtätigkeit im Bezirk und der im Bezirk zugeordneten Lehrerreserve, insbesondere durch die Überprüfung der Lehrtätigkeitsausweise;
  9. i) die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen und Dienstverrichtungen am Dienstort gemäß § 2 Abs. 1 und 2 RGV, die Bestätigung des Dienstinteresses an der Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz RGV sowie die sachliche Überprüfung der Richtigkeit der Reiserechnung jeweils von Schulleitern und -leiterinnen mit Ausnahme von Auslandsreisen;
  10. j) die Einholung des amtsärztlichen Gutachtens bei Ansuchen auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 LDG 1984.

(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 schließt nicht aus, daß die Landesregierung die Vornahme der dort angeführten Maßnahmen im Einzelfall sich vorbehält oder an sich zieht.

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