§ 181 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 181

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:

  1. 1. die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;
  2. 2. der Ehegatte des Annehmenden;
  3. 3. der Ehegatte des Wahlkindes;
  4. 4. das Wahlkind ab Vollendung des 14. Lebensjahres.

(2) Das Zustimmungsrecht nach Abs. 1 entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn sie zu einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.

(3) Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.