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§ 1 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Einleitung.

Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt. Begriff des bürgerlichen Rechtes.

§ 1

Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat-Rechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus.

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