§ 181 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

§ 181

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:

  1. 1. die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;
  2. 2. der Ehegatte des Annehmenden;
  3. 3. der Ehegatte des Wahlkindes.

(2) Das Zustimmungsrecht einer im Abs. 1 genannten Person entfällt, wenn sie als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn sie zu einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig oder ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.

(3) Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.