3. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Holzstaub Holzstaub: TRK-Wert und Pflicht zur Absaugung
§ 16.
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 gilt bei Verwendung der in Anhang IV, Listen A und B angeführten Maschinenarten an Stelle des in Anhang II mit 2 mg/m³ festgelegten TRK-Wertes für Holzstaub ein TRK-Wert von 5 mg/m³. In diesen Fällen sind jedoch alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so weit als möglich unterschritten wird.
(2) Bei Verwendung der Maschinen laut Anhang IV, Liste A ist eine wirksame Absaugung nach dem Stand der Technik in der Regel nicht möglich, sodass im Sinne des § 43 Abs. 2 Z 5 ASchG keine Verpflichtung zur Absaugung von Holzstaub besteht.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Gesetzesnummer
20001418
Dokumentnummer
NOR40020042
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