§ 16 GWV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

3. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Holzstaub Holzstaub: TRK-Wert und Pflicht zur Absaugung

§ 16.

(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 gilt bei Verwendung der in Anhang IV, Listen A und B angeführten Maschinenarten an Stelle des in Anhang I mit 2 mg/m³ festgelegten TRK-Wertes für Holzstaub ein TRK-Wert von 5 mg/m³. In diesen Fällen sind jedoch alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so weit als möglich unterschritten wird.

(2) Bei Verwendung der Maschinen laut Anhang IV, Liste A ist eine wirksame Absaugung nach dem Stand der Technik in der Regel nicht möglich, sodass im Sinne des § 43 Abs. 2 Z 5 ASchG keine Verpflichtung zur Absaugung von Holzstaub besteht.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40091000

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