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§ 3 GWV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Technische Richtkonzentration (TRK-Werte)

§ 3.

(1) Als TRK-Werte im Sinne des § 45 Abs. 2 ASchG werden die in Anhang I (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) angeführten Werte festgelegt.

(2) Die Einhaltung der TRK-Werte soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern, vermag dieses jedoch nicht vollständig auszuschließen. TRK-Werte werden für solche gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffe aufgestellt, für die nach dem Stand der Wissenschaft keine als unbedenklich anzusehende Konzentration angegeben werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40090995

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