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§ 16 GWV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2023

3. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Holzstaub Holzstaub: Luftrückführung und TRK-Wert

§ 16.

(1) § 15 gilt für alle Holzstäube.

(2) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Abs. 3 angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:

  1. 1. Es sind alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so wenig wie möglich überschritten wird,
  2. 2. Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer/innen Atemschutz tragen und
  3. 3. abweichend von § 3 Abs. 1 gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³, wenn es sich ausschließlich um Weichholzstaub (Stäube von Nadelhölzern) handelt.

(3) Abs. 2 gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:

  1. 1. Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,
  2. 2. Tischbandsägemaschinen,
  3. 3. Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),
  4. 4. Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,
  5. 5. Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),
  6. 6. Schleif- und Schwabbelböcke,
  7. 7. Rundstabschleifmaschinen,
  8. 8. Parkettschleifmaschinen und

(4) Auf Wunsch der Arbeitnehmer/innen ist ihnen auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40226253

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