3. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Holzstaub Holzstaub: Luftrückführung und TRK-Wert
§ 16.
(1) § 15 gilt für alle Holzstäube.
(2) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Abs. 3 angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:
- 1. Es sind alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so wenig wie möglich überschritten wird,
- 2. Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer/innen Atemschutz tragen und
- 3. abweichend von § 3 Abs. 1 gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³, wenn es sich ausschließlich um Weichholzstaub (Stäube von Nadelhölzern) handelt. Für Hartholzstaub (Stäube von Laubhölzern) gilt ein TRK-Wert von 3 mg/m³ bis 17. Jänner 2023.
(3) Abs. 2 gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:
- 1. Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,
- 2. Tischbandsägemaschinen,
- 3. Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),
- 4. Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,
- 5. Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),
- 6. Schleif- und Schwabbelböcke,
- 7. Rundstabschleifmaschinen,
- 8. Parkettschleifmaschinen und
- (Anm.: Z 9 mit 1.1.2015 außer Kraft getreten)
(4) Auf Wunsch der Arbeitnehmer/innen ist ihnen auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Gesetzesnummer
20001418
Dokumentnummer
NOR40226246
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