§ 163 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Diese Bestimmung tritt soweit sie sich nicht auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht mit 1. 3. 1998 in Kraft (vgl. § 278 Abs. 26 Z 2 idF BGBl. I Nr. 109/1997)

Übertritt in den Ruhestand, Emeritierung

§ 163

(1) § 163.Der Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.

(2) Der Rektor kann mit Zustimmung des Universitäts(Hochschul)professors verfügen, daß an die Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung gemäß Abs. 5 tritt. Voraussetzung dafür ist, daß wegen des Bedarfs in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre und wegen der besonderen Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre ein besonderes Interesse der Universität (Hochschule) an einer Weiterverwendung des Professors besteht.

(3) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 darf spätestens in dem Studienjahr getroffen werden, in dem der Universitäts(Hochschul)professor das 64. Lebensjahr vollendet.

(4) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 ist nur zulässig, wenn

  1. 1. das oberste Kollegialorgan den Bedarf der Universität (Hochschule) und
  2. 2. das zuständige Fakultäts-(Universitäts-, Abteilungs-, Akademie)kollegium auf Grund der Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre das besondere Interesse

    an einer Weiterverwendung des Professors bestätigen.

(5) Im Falle einer Verfügung gemäß Abs. 2 ist der Professor von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Emeritierung hat der Zustimmungserklärung des Professors entsprechend mit Ablauf des Studienjahres zu erfolgen, in dem der Professor

  1. 1. das 66. oder 67. Lebensjahr oder
  2. 2. das 68. Lebensjahr

    vollendet.

(6) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor gilt nicht als Beamter des Dienststandes. Auf ihn sind anzuwenden:

  1. 1. § 20 Abs. 2 (Auflösung des Dienstverhältnisses),
  2. 2. § 46 (Amtsverschwiegenheit),
  3. 3. § 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 (Meldepflichten),
  4. 4. § 80 Abs. 9 (Weiterbenützung der Naturalwohnung),
  5. 5. die §§ 133 bis 135 (Disziplinarbestimmungen für Beamte des Ruhestandes).