Unterabschnitt B
Universitätsprofessoren Anwendungsbereich
§ 161a.
Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im § 154 lit. a genannten Universitätslehrer.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)