§ 161a BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Unterabschnitt B

Universitätsprofessoren Anwendungsbereich

§ 161a

§ 161a. Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im § 154 lit. a genannten Universitätslehrer.