Unterabschnitt B
Universitätsprofessoren Anwendungsbereich
§ 161a
§ 161a. Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im § 154 lit. a genannten Universitätslehrer.
Unterabschnitt B
Universitätsprofessoren Anwendungsbereich
§ 161a
§ 161a. Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im § 154 lit. a genannten Universitätslehrer.