§ 161a BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Unterabschnitt B

Universitätsprofessoren Anwendungsbereich

§ 161a.

Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im § 154 genannten Universitätslehrer.